Wührgraben Ordnung

und verspreche, daß er mit denen sämtlichen Herren Wührgräblern Anligenheiten auch mittragen, und erdulten, auch alles, was den bürgerl: Wührgrablern nur immer schädlich fallen mag, abwenden, und verrichten, folglich mit ihnen heben, und leben will. 2tens: Damit der in das hiesige bürgerl: Wührgrabens Eigenthum (welches denen hiesigen Werkgadens Besitzern von einen Löbl: Ehrsamen, Vorsichtig, und Wohlweisen Magistrat der hiesigen Kamerguts Stadt Steyr am Mittwoch nach Laetare, welches der 15te Tag des Monats März in 1564ten Jahr war, einge- räumet, und mit Gutheissung der Wohllöbl. Wassergerichts, und Vogt Obrigkeit bey der Herrschaft in Schloß Steyr durch ein denen hiesigen bürgerl: Wührgrabens Eigenthum zugestelltes, und unter vorgemelten Dato ausgefertigtes Dekret kund, und zu wissen gemacht worden ist) eintretende Herr Wühr- gräbler wisse, wan bey denen bürgerl: Herren

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