Wührgraben Ordnung

und verspreche, daß er mit denen sämtlichen Herren Wührgräblern Anligenheiten auch mittragen, und erdulten, auch alles, was den bürgerl: Wührgrablern nur immer schädlich fallen mag, abwenden, und verrichten folglich mit ihnen heben, und leben will. 2tens: Damit der in das hiesige bürgerl: Wührgrabens Eigenthum (welches denen hiesigen Werkgadens Besitzern von einen Löbl: Ehrsamen, Vorsichtig, und Wohlweisen Magistrat der hiesigen Kamerguts Stadt Steyr am Mittwoch nach Laetare, welches der 15te Tag des Monats März in 1564ten Jahr war, eingeräumet, und mit Gutheissung der Wohllöbl. Wassergerichts, und Vogt Obrigkeit bey der Herrschaft in Schloß Steyr durch ein denen hiesigen bürgerl: Wührgrabens Eigenthum zugestelltes, und unter vorgemelten Dato ausgefertigtes Dekret kund, und zu wissen gemacht worden ist) eintretende Herr Wührgräbler wisse, wan bey denen bürgerl: Herren

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