Wührgraben Ordnung

und ihm vorgelesenen bürgerl: Wührgrabens Ordnungs Punkten nicht nur eingehen, sondern auch halten will, so lang er das an ihn gebrachte Werkgaden besizt, wohingegen ihm auch hierauf die Herren Wührgrabens Vorgesezten in Nahmen deren bürgerl: Herren Wührgrabens Eigenthümer versprechen, und versichern werden, dass er als ein Wührgrabler aufgenohmen seye, und in Erfoderungs Fall (was den bürgerl: Wührgraben betrefe) allzeit geschüzet, und manutenirt werde, welches ihm hirmit zur Wissenschaft, gleichwie allen vorhin aufgenohmenen Wührgräblern der Ordnung nach angezeiget wird. Zeugnuß Daß Vorbeschribene, und in die behörige Punkten abgetheilte WührgrabensOrdnung von denen sämentl: anwesenden Respective Herrn Wührgrabens Eigenthühmern widerum einhellig erneuert worden,

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