Wührgraben Ordnung

und ihm vorgelesenen bürgerl: Wühr- grabens Ordnungs Punkten nicht nur ein- gehen, sondern auch halten will, so lang er das an ihn gebrachte Werkgaden besizt, wohin- gegen ihm auch hierauf die Herren Wühr- grabens Vorgesezten in Nahmen deren bürgerl: Herren Wührgrabens Eigenthü- mer versprechen, und versichern werden, dass er als ein Wührgrabler aufgenoh- men seye, und in Erfoderungs Fall (was den bürgerl: Wührgraben betrefe) allzeit geschüzet, und manutenirt werde, welches ihm hirmit zur Wissenschaft, gleichwie allen vorhin aufgenohmenen Wührgräb- lern der Ordnung nach angezeiget wird. Zeugnuß Daß Vorbeschribene, und in die behöri- ge Punkten abgetheilte Wührgrabens- Ordnung von denen sämentl: anwesenden Respective Herrn Wührgrabens Eigenthüh- mern widerum einhellig erneuert worden,

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