erscheinen, und wenn er Ursach halber nicht dabey verbleiben könte, so solle er niemals anstatt seiner eine den Herren Wührgräbleren unanständige Person sitzen lassen. Auch bleibt es 13tens bey der vorhin schon löblich gepflogenen und von unsern Herren Wührgrabens Vorfahrern sel: ordentlich gehaltenen Anordnung, daß jeder Herr Wührgrabler persönlich bey der den darauffolgenden Tag von denen bürgerl. Herren Wührgrabens Eigenthümern angeordneten Hl: Messe, welche für die Verstorbenen sämentl: Herren Wührgrabens Eigenthümern gehalten wird, beywohne, und zum Opfer gehe, oder wenn er allenfalls krank oder aus wichtigen Ursachen nicht erscheinen könnte, eines von seinem Hauß dies zu verrichten bestimme, in Unterlassungsfall dessen aber der ausbleibende Herr Wührgrabler 15 Xr, welche für die Armen auszu-
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