damit er auch wisse, und einsehe, was für Anligenheiten bey den bürgerl: Wührgraben in Jahr hindurch vorgekommer, und wie solche erörtert worden, und mit der Zeit durch die Erfahrenheit auch widerum (weil der Wührgraben ein beständig Existenz behaltet) die künftigen neu ankommenden Wührgräbler unterrichten, und so belehren kann, wie die verschidene Vorfallenheiten erörtert, und bey sich ereignenden Wasserschäden dem bevorstehenden noch grössern Schaden vorgebeuget worden. 9tens Ist es sowohl dem neu aufgenohmenen, als auch den übrigen Wührgrabens Eigenthumern die Pflicht und Schuldikeit, daß wenn einer bey sich ergebenden Wassergüssen einsehen sollte, daß sich was zum Schaden des bürgerl. Wührgrabens ereignen kann, er alsogleich dem nächsten Wührgrabens Vorsteher, es sey in was immer für einer Zeugstatt solches melden, oder zu wissen machen lassen, damit der sich etwan ereignen könnende Schaden verhütet werden kann. Eben so solle 10tens, auch bey sich ergebenden Wassergüssen der äusserste Bedacht genohmen werden, daß die Ablässe, wie es von jeher gebräuchlich war, absonderlich aber bey denen in Aichet sich befindlichen
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