hinausverschiebe, daß es an der jährlichen Wührgrabens Rechnung eine Hindernuß machen kann. Welches daher 7tens bey öftrigen Grabengeldszahlungs Verschub, Verlängerung, der Abstreittung, und Ablaugnung sich der Herr Wührgrabler nicht nur gefallen, sondern auch die Schuld sich selbst zuschreiben muß, wenn ihm sein Fluder nach den Verfahren deren Respektive Herrn Vorfahrern sel:, und gemäß des Wührgrabens Eigenthums Rechts vernaglet, oder versezet, folglich zur Betreibung seines Werkgadens kein Wasser mehr gelassen wird, bis nicht die gänzliche Zahlung des ausstängigen Grabengeld, oder auch des Paßiv Capitals Absstoßungs auferlegten Geldes geleistet ist. Eben so 8tens wird auch dem neu aufgenommenen Herrn Wührgrabler ausdrücklich gemeldet, und auferlegt, daß er allzeit ausgenohmen in Krankheit, oder solchen Umständen, wo es mit wahren Verhältnis Ursachen nicht seyn kann, persönlich bey der jährl: WührgrabensrechnungsAufnahm sowohl, als auch bey andern von denen Wührgrbens Vorstehern angeordneten Zusammenkünften, oder Beschauungs Vornehmungen erscheine
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