mit seinen dermaligen als künftigen Vermögen in Genere, et Specie, für die nicht nur jezige sondern auch künftige Wührgrabens Passiva (solang selber ein FluderWerkgaden besitzet) nicht nur zu haften, sondern auch was mit seinen geniessenden Fluderwasser Theil ihm darauf zu zahlen auferleget werden solle, gleich den übrigen Würhrgrabens Eigenthümern zu vergütten und zu zahlen; in Verweigerung aber diser gleichgemelten Verobligirung der neu eintretende Herr Würgrabler nicht aufgenohmen würde, und sich auch zugleich gefallen lassen müßte, was ihm von Seite der gesamten Herrn Respektive Wührgrabens Eigenthümer zur jährl. Zahlung für die Geniessung des Wassers auf sein Fluderwerkgaden auferleget wurde. Nicht minder wird ihm 6tens auferlegt zu verprechen, daß zur bestimten Zeit das jährl. Fluder, oder sogenante Grabengeld, wo es zur Bestreittung der Gebäuden, zur Abstossung der jährl: Interessen und allenfalls auch Tilgung der Paßiva angewendet wird, entrichte, und nicht so lang, die schuldige Zahlung
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