Wührgrabens Ordnung von Jahr 1585
Anzeige Welche einen neu aufzunehmenden, oder in das bürgerl: Wührgraben Eigenthum ein- tretenden, und Respektive Herrn Wührgräbler nach alt, und löblich eingeführter Gewohnheit der Respektive Herrn Wührgraben Vorfahrern ordentlich vorgelesen werden solle, auf daß er sich darnach zu richten, und zu verhalten wisse. Und zwar 1tens Gleichwie die Respektive Herren Vorfahrer als Besitzer des bürgerl: Wührgrabens, und Eigenthümer in der k:k: und landesfürstl. Cammer Guts Stadt Steyr denen neu in das Wührgrabens Eingenthum eintretenden Wergadens Inhabern auferlegt haben, also auch ferners Selben auferlegt wird, daß er sich bey unsern damals ernennten Respektive Herrn Wühr- grabens Vorgesezten ordentlich nach geschehner Ansage von Wührgrabens Zimmermaister melde, und ihnen seinen Tauf und Zunahmen wie das Fluderwerkgaden welches er erkauft, ererbet, oder durch rechtmässige Befugnus an sich gebracht habe, ansange, und mit denen Herrn Wührgrabens Vorgsesezten nach alten Wührgrabens Gebrauch ordentlich angelobe,
Anzeige Welche einen neu aufzunehmenden, oder in das bürgerl: Wührgraben Eigenthum eintretenden, und Respektive Herrn Wührgräbler nach alt, und löblich eingeführter Gewohnheit der Respektive Herrn Wührgraben Vorfahrern ordentlich vorgelesen werden solle, auf daß er sich darnach zu richten, und zu verhalten wisse. Und zwar 1tens Gleichwie die Respektive Herren Vorfahrer als Besitzer des bürgerl: Wührgrabens, und Eigenthümer in der k:k: und landesfürstl. Cammer Guts Stadt Steyr denen neu in das Wührgrabens Eingenthum eintretenden Wergadens Inhabern auferlegt haben, also auch ferners Selben auferlegt wird, daß er sich bey unsern damals ernennten Respektive Herrn Wührgrabens Vorgesezten ordentlich nach geschehner Ansage von Wührgrabens Zimmermaister melde, und ihnen seinen Tauf und Zunahmen wie das Fluderwerkgaden welches er erkauft, ererbet, oder durch rechtmässige Befugnus an sich gebracht habe, ansange, und mit denen Herrn Wührgrabens Vorgsesezten nach alten Wührgrabens Gebrauch ordentlich angelobe,
und verspreche, daß er mit denen sämtlichen Herren Wührgräblern Anligenheiten auch mittragen, und erdulten, auch alles, was den bürgerl: Wührgrablern nur immer schädlich fallen mag, abwenden, und verrichten folglich mit ihnen heben, und leben will. 2tens: Damit der in das hiesige bürgerl: Wührgrabens Eigenthum (welches denen hiesigen Werkgadens Besitzern von einen Löbl: Ehrsamen, Vorsichtig, und Wohlweisen Magistrat der hiesigen Kamerguts Stadt Steyr am Mittwoch nach Laetare, welches der 15te Tag des Monats März in 1564ten Jahr war, eingeräumet, und mit Gutheissung der Wohllöbl. Wassergerichts, und Vogt Obrigkeit bey der Herrschaft in Schloß Steyr durch ein denen hiesigen bürgerl: Wührgrabens Eigenthum zugestelltes, und unter vorgemelten Dato ausgefertigtes Dekret kund, und zu wissen gemacht worden ist) eintretende Herr Wührgräbler wisse, wan bey denen bürgerl: Herren
und verspreche, daß er mit denen sämtlichen Herren Wührgräblern Anligenheiten auch mittragen, und erdulten, auch alles, was den bürgerl: Wührgrablern nur immer schädlich fallen mag, abwenden, und verrichten, folglich mit ihnen heben, und leben will. 2tens: Damit der in das hiesige bürgerl: Wührgrabens Eigenthum (welches denen hiesigen Werkgadens Besitzern von einen Löbl: Ehrsamen, Vorsichtig, und Wohlweisen Magistrat der hiesigen Kamerguts Stadt Steyr am Mittwoch nach Laetare, welches der 15te Tag des Monats März in 1564ten Jahr war, einge- räumet, und mit Gutheissung der Wohllöbl. Wassergerichts, und Vogt Obrigkeit bey der Herrschaft in Schloß Steyr durch ein denen hiesigen bürgerl: Wührgrabens Eigenthum zugestelltes, und unter vorgemelten Dato ausgefertigtes Dekret kund, und zu wissen gemacht worden ist) eintretende Herr Wühr- gräbler wisse, wan bey denen bürgerl: Herren
Wührgrablern das Eigenthum angefangen, warum eine Wührgraben Ordnung errichtet worden, und wie solcher gefallen, und an- genohmen werde. So wird ihm hiemit in Nahmen der samentl: Herren Wührgrablerns Eigenthümer 3tens Angedeutet, und versichert, daß Ihm widerum von jenen (welches denen Respective Herren Wührgrablern insge- samt eigenthumlich, und welches zu Betrei- bung der verschiedenen hiesigen bürgerl. Werkgaden, und Wührgrabens Zeugstätten hergeleitet, und benuzet wird) reichen Steyrfluß Wasser, dasjenige Fluderwasser ( welches seine Vorfahrer von jeher genossen und von Anbeginn seiner Fluderwerkgaden ordnungmässig zugetheilet worden) zugesichert und dergestalten zu benuzen eingeraumet wird, daß dem neu anerkennten Herrn Wühr- grabler, wan ihm von einen andern Wühr- grabler, oder Nachbarn, auf was immer eine Art, und Weise etwas von demjenigen
Wührgrablern das Eigenthum angefangen, warum eine Wührgraben Ordnung errichtet worden, und wie solcher gefallen, und angenohmen werde. So wird ihm hiemit in Nahmen der samentl: Herren Wührgrablerns Eigenthümer 3tens Angedeutet, und versichert, daß Ihm widerum von jenen (welches denen Respective Herren Wührgrablern insgesamt eigenthumlich, und welches zu Betreibung der verschiedenen hiesigen bürgerl. Werkgaden, und Wührgrabens Zeugstätten hergeleitet, und benuzet wird) reichen Steyrfluß Wasser, dasjenige Fluderwasser ( welches seine Vorfahrer von jeher genossen und von Anbeginn seiner Fluderwerkgaden ordnungmässig zugetheilet worden) zugesichert und dergestalten zu benuzen eingeraumet wird, daß dem neu anerkennten Herrn Wührgrabler, wan ihm von einen andern Wührgrabler, oder Nachbarn, auf was immer eine Art, und Weise etwas von demjenigen
Wasser, welches seinen einenthuml. Fluder von bürgerl: Wührgraben zugetheilet ist, entzogen, oder weggenohmen werden sollte, von Seithe der gesamten Wührgrabler, als einzige Fluderwasser Eigenthümer geschüzet, vertheidiget, und das von seinen Fluder entzogene Wasser, über kurz, oder lang, so wie vorhin, zur Benutzung eingeraumet, und zugestellet werden muß. Dahingegen 4tens Den neuaufgenommenen Herrn Wührgräbler ausdrüklich auferlegt, und verboten wird, daß er ohne Wissen, und Einstimmung, also auch Anerkennung der samtl. Herren Wührgrabens Eigenthümer, auch in Fall der wohllöblichen Wasser Gerichts Obrigkeit, mit seinen Fluder Gebäude, wo es das Wasser betrifft, es mag entweder dem Nachfolger, oder auch Nachbarn schälich, oder nuzlich seyn, keine Veränderung, oder Neuerung eigenmächtig vornehmen solle, noch dürfe. Ebenfalls wird auch 5tens Den neu aufgenohmenen Herrn Wührgrabens Eigenthümer gemeldet, und auferleget, daß er sich gleich den andern Wührgrabens Eigenthümern verobligiren, und verbinden muß Fludererweiterung.
Wasser, welches seinen einenthuml. Fluder von bürgerl: Wührgraben zugetheilet ist, ent- zogen, oder weggenohmen werden sollte, von Seithe der gesamten Wührgrabler, als einzige Fluderwasser Eigenthümer geschüzet, verthei- diget, und das von seinen Fluder entzogene Wasser, über kurz, oder lang, so wie vorhin, zur Benutzung eingeraumet, und zugestellet werden muß. Dahingegen 4tens Den neuaufgenommenen Herrn Wührgräbler ausdrüklich auferlegt, und verboten wird, daß er ohne Wissen, und Einstimmung, also auch Aner- kennung der samtl. Herren Wührgrabens Eigenthümer, auch in Fall der wohllöblichen Wasser Gerichts Obrigkeit, mit seinen Fluder Gebäude, wo es das Wasser betrifft, es mag ent- weder dem Nachfolger, oder auch Nachbarn schä- lich, oder nuzlich seyn, keine Veränderung, oder Neuerung eigenmächtig vornehmen solle, noch dürfe. Ebenfalls wird auch 5tens Den neu aufgenohmenen Herrn Wührgra- bens Eigenthümer gemeldet, und auferleget, daß er sich gleich den andern Wührgrabens Eigenthümern verobligiren, und verbinden muß
mit seinen dermaligen als künftigen Vermögen in Genere, et Specie, für die nicht nur jezige sondern auch künftige Wühr- grabens Passiva (solang selber ein Fluder- Werkgaden besitzet) nicht nur zu haften, sondern auch was mit seinen geniessenden Fluderwasser Theil ihm darauf zu zahlen auferleget werden solle, gleich den übrigen Würhrgrabens Eigenthümern zu vergütten und zu zahlen; in Verweigerung aber diser gleichgemelten Verobligirung der neu ein- tretende Herr Würgrabler nicht aufge- nohmen würde, und sich auch zugleich gefallen lassen müßte, was ihm von Seite der gesamten Herrn Respektive Wührgrabens Eigenthümer zur jährl. Zahlung für die Geniessung des Wassers auf sein Fluderwerkgaden aufer- leget wurde. Nicht minder wird ihm 6tens auferlegt zu verprechen, daß zur be- stimten Zeit das jährl. Fluder, oder sogenante Grabengeld, wo es zur Bestreittung der Gebäuden, zur Abstossung der jährl: Interessen und allenfalls auch Tilgung der Paßiva angewendet wird, entrichte, und nicht so lang, die schuldige Zahlung
mit seinen dermaligen als künftigen Vermögen in Genere, et Specie, für die nicht nur jezige sondern auch künftige Wührgrabens Passiva (solang selber ein FluderWerkgaden besitzet) nicht nur zu haften, sondern auch was mit seinen geniessenden Fluderwasser Theil ihm darauf zu zahlen auferleget werden solle, gleich den übrigen Würhrgrabens Eigenthümern zu vergütten und zu zahlen; in Verweigerung aber diser gleichgemelten Verobligirung der neu eintretende Herr Würgrabler nicht aufgenohmen würde, und sich auch zugleich gefallen lassen müßte, was ihm von Seite der gesamten Herrn Respektive Wührgrabens Eigenthümer zur jährl. Zahlung für die Geniessung des Wassers auf sein Fluderwerkgaden auferleget wurde. Nicht minder wird ihm 6tens auferlegt zu verprechen, daß zur bestimten Zeit das jährl. Fluder, oder sogenante Grabengeld, wo es zur Bestreittung der Gebäuden, zur Abstossung der jährl: Interessen und allenfalls auch Tilgung der Paßiva angewendet wird, entrichte, und nicht so lang, die schuldige Zahlung
hinausverschiebe, daß es an der jährlichen Wührgrabens Rechnung eine Hindernuß machen kann. Welches daher 7tens bey öftrigen Grabengeldszahlungs Verschub, Verlängerung, der Abstreittung, und Ablaugnung sich der Herr Wührgrabler nicht nur gefallen, sondern auch die Schuld sich selbst zuschreiben muß, wenn ihm sein Fluder nach den Verfahren deren Respektive Herrn Vorfahrern sel:, und gemäß des Wührgrabens Eigenthums Rechts vernaglet, oder versezet, folglich zur Betreibung seines Werkgadens kein Wasser mehr gelassen wird, bis nicht die gänzliche Zahlung des ausstängigen Grabengeld, oder auch des Paßiv Capitals Absstoßungs auferlegten Geldes geleistet ist. Eben so 8tens wird auch dem neu aufgenommenen Herrn Wührgrabler ausdrücklich gemeldet, und auferlegt, daß er allzeit ausgenohmen in Krankheit, oder solchen Umständen, wo es mit wahren Verhältnis Ursachen nicht seyn kann, persönlich bey der jährl: WührgrabensrechnungsAufnahm sowohl, als auch bey andern von denen Wührgrbens Vorstehern angeordneten Zusammenkünften, oder Beschauungs Vornehmungen erscheine
hinausverschiebe, daß es an der jährlichen Wührgrabens Rechnung eine Hindernuß ma- chen kann. Welches daher 7tens bey öftrigen Grabengeldszahlungs Verschub, Verlängerung, der Abstreittung, und Ablaug- nung sich der Herr Wührgrabler nicht nur ge- fallen, sondern auch die Schuld sich selbst zuschrei- ben muß, wenn ihm sein Fluder nach den Ver- fahren deren Respektive Herrn Vorfahrern sel:, und gemäß des Wührgrabens Eigenthums Rechts vernaglet, oder versezet, folglich zur Betrei- bung seines Werkgadens kein Wasser mehr gelassen wird, bis nicht die gänzliche Zahlung des ausstängigen Grabengeld, oder auch des Paßiv Capitals Absstoßungs auferlegten Geldes geleistet ist. Eben so 8tens wird auch dem neu aufgenommenen Herrn Wührgrabler ausdrücklich gemeldet, und auferlegt, daß er allzeit ausgenohmen in Krankheit, oder solchen Umständen, wo es mit wahren Verhältnis Ursachen nicht seyn kann, persönlich bey der jährl: Wührgrabensrechnungs- Aufnahm sowohl, als auch bey andern von denen Wührgrbens Vorstehern angeordneten Zusammen- künften, oder Beschauungs Vornehmungen erscheine
damit er auch wisse, und einsehe, was für Anligenheiten bey den bürgerl: Wührgraben in Jahr hindurch vorgekommer, und wie solche erör- tert worden, und mit der Zeit durch die Erfah- renheit auch widerum (weil der Wührgraben ein beständig Existenz behaltet) die künftigen neu ankommenden Wührgräbler unterrichten, und so belehren kann, wie die verschidene Vorfal- lenheiten erörtert, und bey sich ereignenden Wasserschäden dem bevorstehenden noch grössern Schaden vorgebeuget worden. 9tens Ist es sowohl dem neu aufgenohmenen, als auch den übrigen Wührgrabens Eigenthumern die Pflicht und Schuldikeit, daß wenn einer bey sich ergebenden Wassergüssen einsehen sollte, daß sich was zum Schaden des bürgerl. Wührgra- bens ereignen kann, er alsogleich dem nächsten Wührgrabens Vorsteher, es sey in was immer für einer Zeugstatt solches melden, oder zu wissen machen lassen, damit der sich etwan ereignen könnende Schaden verhütet werden kann. Eben so solle 10tens, auch bey sich ergebenden Wassergüssen der äusserste Bedacht genohmen werden, daß die Ablässe, wie es von jeher gebräuchlich war, ab- sonderlich aber bey denen in Aichet sich befindlichen
damit er auch wisse, und einsehe, was für Anligenheiten bey den bürgerl: Wührgraben in Jahr hindurch vorgekommer, und wie solche erörtert worden, und mit der Zeit durch die Erfahrenheit auch widerum (weil der Wührgraben ein beständig Existenz behaltet) die künftigen neu ankommenden Wührgräbler unterrichten, und so belehren kann, wie die verschidene Vorfallenheiten erörtert, und bey sich ereignenden Wasserschäden dem bevorstehenden noch grössern Schaden vorgebeuget worden. 9tens Ist es sowohl dem neu aufgenohmenen, als auch den übrigen Wührgrabens Eigenthumern die Pflicht und Schuldikeit, daß wenn einer bey sich ergebenden Wassergüssen einsehen sollte, daß sich was zum Schaden des bürgerl. Wührgrabens ereignen kann, er alsogleich dem nächsten Wührgrabens Vorsteher, es sey in was immer für einer Zeugstatt solches melden, oder zu wissen machen lassen, damit der sich etwan ereignen könnende Schaden verhütet werden kann. Eben so solle 10tens, auch bey sich ergebenden Wassergüssen der äusserste Bedacht genohmen werden, daß die Ablässe, wie es von jeher gebräuchlich war, absonderlich aber bey denen in Aichet sich befindlichen
Wührgräbleren zeitlich aufgebrochen werden; auch die zwo Fallen (wan es die Noth erheischet, und der nachfolgenden Zeugsstatt nicht schädlich ist) sollen zu rechter Zeit, damit dem daraus entstehen könenden Schaden vorgekommen wird, aufgezogen und nach Umständen eröfnet werden. 11tens Sollen die Herren Wührgrabler in der 3ten Zeugstatt, als beym Kupfer und Pfannenhamer Werkgaden mit Einlegung des vorgerichten Köttenbaum bey dem kleinen Ablaß nicht zu voreilig seyn, weil sie bey dem kleinen Wasser dadurch den daraufolgenden zween Zeugstötten, schädlich sind, und mit Einlegung des gleichbesagten Köttenbaums ( wenn die 3te Zeugstatt ohne demselben genug Wasser hat) das denenselben nachfolgenden Zeugstätten zufliessende, und zugehörige Fluder Wasser über die Wühr ununtz hinausdringen, und denen darauf folgenden entziehen. 12tens Hat jeder Herr Wührgrabler bey dem gewöhnlich angedingten Mahl, welches allzeit nach gepflogener Rechnungs Aufnahm gehalten wird, selbst persönlich zu
Wührgräbleren zeitlich aufgebrochen werden; auch die zwo Fallen (wan es die Noth erheischet, und der nachfolgenden Zeugsstatt nicht schädlich ist) sollen zu rechter Zeit, damit dem daraus entstehen könenden Schaden vorgekommen wird, aufgezogen und nach Umständen eröfnet werden. 11tens Sollen die Herren Wührgrabler in der 3ten Zeugstatt, als beym Kupfer und Pfannen- hamer Werkgaden mit Einlegung des vor- gerichten Köttenbaum bey dem kleinen Ab- laß nicht zu voreilig seyn, weil sie bey dem kleinen Wasser dadurch den daraufolgenden zween Zeugstötten, schädlich sind, und mit Einlegung des gleichbesagten Köttenbaums ( wenn die 3te Zeugstatt ohne demselben genug Wasser hat) das denenselben nachfolgenden Zeugstätten zufliessende, und zugehörige Fluder Wasser über die Wühr ununtz hinausdringen, und denen darauf folgenden entziehen. 12tens Hat jeder Herr Wührgrabler bey dem gewöhnlich angedingten Mahl, welches allzeit nach gepflogener Rechnungs Auf- nahm gehalten wird, selbst persönlich zu
erscheinen, und wenn er Ursach halber nicht dabey verbleiben könte, so solle er nie- mals anstatt seiner eine den Herren Wührgräbleren unanständige Person sitzen lassen. Auch bleibt es 13tens bey der vorhin schon löblich gepflo- genen und von unsern Herren Wühr- grabens Vorfahrern sel: ordentlich ge- haltenen Anordnung, daß jeder Herr Wührgrabler persönlich bey der den darauf- folgenden Tag von denen bürgerl. Herren Wührgrabens Eigenthümern angeordneten Hl: Messe, welche für die Verstorbenen sämentl: Herren Wührgrabens Eigen- thümern gehalten wird, beywohne, und zum Opfer gehe, oder wenn er allen- falls krank oder aus wichtigen Ursa- chen nicht erscheinen könnte, eines von seinem Hauß dies zu verrichten be- stimme, in Unterlassungsfall dessen aber der ausbleibende Herr Wührgrabler 15 Xr, welche für die Armen auszu-
erscheinen, und wenn er Ursach halber nicht dabey verbleiben könte, so solle er niemals anstatt seiner eine den Herren Wührgräbleren unanständige Person sitzen lassen. Auch bleibt es 13tens bey der vorhin schon löblich gepflogenen und von unsern Herren Wührgrabens Vorfahrern sel: ordentlich gehaltenen Anordnung, daß jeder Herr Wührgrabler persönlich bey der den darauffolgenden Tag von denen bürgerl. Herren Wührgrabens Eigenthümern angeordneten Hl: Messe, welche für die Verstorbenen sämentl: Herren Wührgrabens Eigenthümern gehalten wird, beywohne, und zum Opfer gehe, oder wenn er allenfalls krank oder aus wichtigen Ursachen nicht erscheinen könnte, eines von seinem Hauß dies zu verrichten bestimme, in Unterlassungsfall dessen aber der ausbleibende Herr Wührgrabler 15 Xr, welche für die Armen auszu-
theilen kommen, Strafgeld bey den Wührgrabens Kassier zahlen müßte. Endlich wird 14tens dem neu aufgenommenen Herrn Wührgabler auferlegt, daß nach geschehener Vorlesung diser kundgemachten Ordnung, oder vielmehr Richtschnur, wie er sich zu verhalten hat, bey denen dermalen ernennten Wührgrabens Vorgesetzten die von jeher bestimmte Einkaufs oder Aufnehmungs Tax von jeden innha= benden Fluder pr 1 fl 30 xr erlege. Schlüsslichen hat der neu aufgenommene Herr Wührgrabens Eigenthümer gemäß der alt, löblich, und üblich eingeführten Gewohnheit noch bey damals ernannten Herrn Wührgrabens Vorgesezten mittels rechter Handreichung zu versprechen, daß er alle vorgeschribenen
theilen kommen, Strafgeld bey den Wührgrabens Kassier zahlen müßte. Endlich wird 14tens dem neu aufgenommenen Herrn Wührgabler auferlegt, daß nach geschehener Vorlesung diser kundgemachten Ordnung, oder vielmehr Richtschnur, wie er sich zu verhalten hat, bey denen dermalen ernennten Wührgrabens Vorgesetzten die von jeher bestimmte Einkaufs oder Auf- nehmungs Tax von jeden innha= benden Fluder pr 1 fl 30 xr erlege. Schlüsslichen hat der neu aufgenommene Herr Wührgrabens Eigenthümer gemäß der alt, löblich, und üblich eingeführten Gewohnheit noch bey damals ernannten Herrn Wührgrabens Vorgesezten mittels rechter Handreichung zu versprechen, daß er alle vorgeschribenen
und ihm vorgelesenen bürgerl: Wühr- grabens Ordnungs Punkten nicht nur ein- gehen, sondern auch halten will, so lang er das an ihn gebrachte Werkgaden besizt, wohin- gegen ihm auch hierauf die Herren Wühr- grabens Vorgesezten in Nahmen deren bürgerl: Herren Wührgrabens Eigenthü- mer versprechen, und versichern werden, dass er als ein Wührgrabler aufgenoh- men seye, und in Erfoderungs Fall (was den bürgerl: Wührgraben betrefe) allzeit geschüzet, und manutenirt werde, welches ihm hirmit zur Wissenschaft, gleichwie allen vorhin aufgenohmenen Wührgräb- lern der Ordnung nach angezeiget wird. Zeugnuß Daß Vorbeschribene, und in die behöri- ge Punkten abgetheilte Wührgrabens- Ordnung von denen sämentl: anwesenden Respective Herrn Wührgrabens Eigenthüh- mern widerum einhellig erneuert worden,
und ihm vorgelesenen bürgerl: Wührgrabens Ordnungs Punkten nicht nur eingehen, sondern auch halten will, so lang er das an ihn gebrachte Werkgaden besizt, wohingegen ihm auch hierauf die Herren Wührgrabens Vorgesezten in Nahmen deren bürgerl: Herren Wührgrabens Eigenthümer versprechen, und versichern werden, dass er als ein Wührgrabler aufgenohmen seye, und in Erfoderungs Fall (was den bürgerl: Wührgraben betrefe) allzeit geschüzet, und manutenirt werde, welches ihm hirmit zur Wissenschaft, gleichwie allen vorhin aufgenohmenen Wührgräblern der Ordnung nach angezeiget wird. Zeugnuß Daß Vorbeschribene, und in die behörige Punkten abgetheilte WührgrabensOrdnung von denen sämentl: anwesenden Respective Herrn Wührgrabens Eigenthühmern widerum einhellig erneuert worden,
von mir aber zu Ende unterschribenen und gefertigten, als derzeit aufgestellten Magistratl: Herrn Kommissarius bestättiget, und den samentl: Herren Wührgrabens Eigenthümern solche vorschriftmässig nicht nur zu halten, als auch solches zu observiren in Nahmen des Ehrsamen und Löblich Wohlweisen Magistrats allhier aufgetragen, und anbefohlen, sodann auch das Original hievon aufzuheben, und eine Abschrift hievon dem Herrn Wührgrabens Kassir (welcher solche einen jeden neu aufzunehmenden Herrn Wührgräbler vorzutragen hat) zu behändigen veranlasset worden, bezeiget meine eigene Nahmens Unterschrift, und eigenes Sigill. Actum am 1ten Sontag nach Hl: 3 Königen als den 9ten Jänner 1585 Jahre Hanns Michael Aiden k:k: Stadrichter, und der Zeit Magistratlicher Verordneter Wührgrabens Komissarius L:S:
von mir aber zu Ende unterschribenen und gefertigten, als derzeit aufge- stellten Magistratl: Herrn Kommissarius bestättiget, und den samentl: Herren Wührgrabens Eigenthümern solche vor- schriftmässig nicht nur zu halten, als auch solches zu observiren in Nahmen des Ehrsamen und Löblich Wohlweisen Magistrats allhier aufgetragen, und anbefohlen, sodann auch das Original hievon aufzuheben, und eine Abschrift hievon dem Herrn Wühr- grabens Kassir (welcher solche einen jeden neu aufzunehmenden Herrn Wührgräbler vorzutragen hat) zu behändigen veran- lasset worden, bezeiget meine eigene Nah- mens Unterschrift, und eigenes Sigill. Actum am 1ten Sontag nach Hl: 3 Königen als den 9ten Jänner 1585 Jahre Hanns Michael Aiden k:k: Stadrichter, und der Zeit Magistratlicher Verordneter Wührgrabens Komissarius L:S:
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