Wehrgraben Ordnung 1529

sollen den neuen Ablaß, so die Laurenzin neulichen gebaut hat, und darzu den Ablaß ausser oder oberhalbs Zeugs. Und welcher, einer oder mehr, in einem oder mehr Artikel, wie oben begriffen, brüchig oder fällig würdet, ist also oft zu unabläßlicher Pön und Straf verfallen nämlich Gemeiner Stadt zum Stadtbau 1 ℔ ₰ dem Stadtrichter das Wanndl, und nichts minder übernacht, oder so lang bis er den Wanndl bezahle, im Nachrichthaus gefangen liegen. Es ist auch ferner gemacht und bedacht, durch die genannten Partheien der vier Zeug; auch Jörgen Kernstock, Wolfgang Hauptmann und Hannsen Schnaittenstein so an den Zeugen oder im Graben liegen, Fluder und Werchgerner haben, so wanns etwa was im Wührgraben zu machen sey, es sey Grundlucken oder anderes, daß die Noth erheischt, und das zu Nutz und Förderung dem Graben und Arbeit kommen soll es dem Baumeister, dergleichen denen, so Zeug und Werchgerner im Wührgraben haben Zustand angezeigt, und alsdann aufs fönderlichst der Nachtheil und Schaden gewendt und gemacht werden; und was auf solchen Bau mit Taglohn und anderen Vercostung geht, soll der Baumeister bei seiner Treue dem Zinsherren so die drei Zeug obern und untern zugehören alle Wochen wochentlich solang das Bau wehrt anzeigen, und was es bringt, wenig oder viel, soll mit Wissen und in Beiwesen dero so im Wührgraben Werchgerner haben; auf einen jeden Fluder solcher Vercostung des Baues treulich anschlagen und was der Anschlag einem Fluder bringt, soll derselbe, dem der Fluder zugehört, am Sonntag nach Essens zustand ohn alles Verziechen gereichen und bezahlen. Welcher das nicht thät, dem soll am Montag darauf sein Werchgarner, Schleifen, Hammer oder andere fürgesetzt werden, so lang bis er seinen gebührenden Anschlag bezahlt; ob er sich aber daran nicht lehren wolle oder wurde, aus sein selbst Gewalt unterstunde aufzuziehen, so soll und mag ihn der Stadtrichter darumm wandeln und strafen, so lang bis er völliglich seinen gebührenden Theil

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