Wehrgraben Ordnung 1529

sie auch pönfällig worden. Auf daß damit die Zeug all vier vor grossem Nachtheil und Schaden, auch die Arbeiter vor Vesaumniß verhüthet möchten werden, ist der ehr- bare Meister Georg Thweng Zimmermann Stadtbaumeister zu solchem Zeug auch zum Baumeister mit bestimmten Lohn bestellt und fürgenommen, neben den Verordneten so ihn ermahnen, allenthalben fleißiglich auf die Züng, Fluder und Wührgraben zu schauen und zu sehen, und was die Noth erfordert, aufs Best und Förderlichist mit Wissen des Zinsherrn den Schaden und Nachtheil abzuwenden, und so bemelter Meister Georg Zimmermann, oder ein an- derer an seiner Statt, die so an dem Zeuge arbeiten, es sey an welchem Zeug es will, zum Aufbrechen, oder in andererwege einen Schaden abzuwenden, um Hilf und Beistand anruffet, sollen dieselben, sie seyen Wochner oder nicht ihm rathsam hilflich und beinständig seyn, und sich daß mit nichts setzen und verwidern; thäten sie das nicht, er sey Wochner oder nicht, der oder dieselben seyen auch pönfällig worden. Und seyen Anfangs zu Aufsehen fürgenommen, nämlich auf den zweyen un- tern Zeugen Wolf Hauptmann und Jakob Schleiffer, auf des Hannsen Pacher Zeug, Andre Hammerschmidt und Veit Oder und im Aichet, n. Fellnstein und Steinbichler; Also daß sie ein Monat oder vier Wochen lang auf die Fluder und Abläß ihr Aufsehen haben, mit Aufziehen und Ablassen, und in allen anderen, wie vorgeschrieben steht, und wann ein Monat oder vier Wochen verscheint, so sollen zween andere derselben Zeug zugleich auch ein Monat oder vier Wochen zu ein Aufsecher seyn, und also für und für gehalten und gehandelt werden: Nämlich daß die an den heruntern zweyen Zeugen sollen aufbrechen, das mittere ablassen, so herunter des Neuenzeug liegt; auch bei dem untern Ablaß; die an des jetzt gemelten neuen Zeugs sollen aufbrechen die zween Ablaß an Irem Zeug. Und die im Aichat

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2