Wehrgraben Ordnung 1529

Steyr in Namen und anstatt des Hrn. Hannsen Pacher, Verweser des Zeugs genannt am neuen Zeug, auch aller andern so Hammer und Schleifen an den obbestimmten Zeugen haben, eine vereintliche freundliche Ordnung, wie es hinfüran an den obberührten Müllen, Hämmern, Schleifen und Zeugen in dem Müll oder Wührgraben mit Aufziehen der Flüder und Ablässen in den Wassengüssen gehalten werden soll, mit Wissen, Willen und Erlauben der fürsichtigen ehrsamen und weisen n. Bürgermeister Richter und Rath der Stadt Steyr aufgericht und gemacht, wissentlich in Kraft dieser Vereinigung Zedl. Erstlich: Nachdem der Zeug im Wührgraben vier seyen, wie vorgeschrieben, ist verordnet und fürgenommen, welche die seyen, so auf den vorernennten vier Zeugen ihre Arbeit haben, üben und brauchen, daß allwegen auf einem jeden Zeug, so seine Arbeit wie vorsteht, da hat, zwen verordnet seyn zum Aufbrechen; dieselben sollen ein Monat oder vier Wochen alle Tag, so die Noth erfordert, und zu besorgen ist eine Wassergüß, vor Nachts die Fluder aufziehen, und die innern Ablässe ablassen, damit die Schütt aus dem Graben käme. Und wann einer oder mehr zu der unrechten Zeit aufbreche, daß etwan demselben oder einen andern Zeugen Nachtheil daraus folget oder möcht entstehen, der oder dieselben seyen pönfällig, wie dann der hernach bestimmt ist. Dergleichen wenn derselben einer oder sie beide, so auf dem Zeug Aufsecher und Aufbrecher seyn sollen und die vier Wochen an sie käme, sich des verwiderten, und nicht Aufschauen oder Aufbrechen wollten oder wurden, der oder dieselbigen auch pönfällig worden seyen. Und so beschieht, daß in einer Guß die Noth erheische, daß die zween, so derselben Zeit verordnet, an die andern, so auch an denselben Zeug arbeiten, um Hilf anruften, so seyen dieselben schuldig, den zweyen Verordneten Hilf und Beistand zu thun, und so sich dieselbigen, einen oder mehr oder alle des verwidern wurden, und nicht thäten, so seyen

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