Wehrgraben Ordnung 1529

bezahle, und soll also, was hierin begriefen, beordnet und ge- macht ist, in allem und jedem Artikeln und Punkten treulich und aufrichtiglich ohne alle Widerrede und Veränderung gehalten wurden, in allweg Bößstund und Gefährde hier- in vermieden. Und dieweil in solcher Ordnung vernommen, daß die in guter treulichen freundlicher Meinung, und in Ansehung zufürkommen, grosser Nachtheil und Versaumniß besche- hen zu seyn befinden, haben wir ihnen die obangezeigt verlesene Ordnung in gemeinem versammelten Rath für gut und nutz angesehen, und ihnen dieselbe erlauben und bestättigen, und thun das hiemit wissentlich in Kraft und mit Urkund dieses Briefs, also daß die benannten Personen, ihre Erben um Nachkommen bestimmter ihrer Zeug und Werkgärner obberührter ihrer Ordnung sollen und mögen jetzt und künftiglich, alledieweil wir oder unsere Nachkommen die zu Förderung des gemeinen Nutz für gut und nutz ansechen, nicht zu widerruffen ge- brauchen. Und dawider nicht und nimmermehr zu seyn, zu reden, zu handeln, sondern der zu aller Zeit gehor- samen Verfolg zu thun, wie sie sich dann laut ihr selbst fürgenommener Ordnung wie oben begriefen, bewilligt haben, unterhindert ihrer und mänigliche, alles treulich und ohngefährlich etc: Zu Urkunde geben wir den obgemelten diesen unseren Bestätt Brief, verfertigt auf der gemelten Partheien fleißig Gebeth unter Gemeiner Stadt Steyr anhangen- den Insigl. Doch uns, unsern Erben und Nachkommen auch gemeiner Stadt ohn allen Schaden und Nachtheil; auch mit Vorbehalt die obangezeigte Ordnung, so darinnen einige Gefährlichkeit und Verhinderung des Gemeinen Nutz gespürt wurde, dieselbe zu mindern, zu mehren zu bessern oder gar abzuthun. Geschehen auf

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