Wehrgraben Ordnung 1529

Wir Bürgermeister, Richter und Rath der Stadt Steyr bekennen für uns und unsere Nachkommen mit dem Brief allen den er vorkommt. Daß auf heut dato in versammelten Rath die hernach gemelten Personen uns anbringen und zu erkennen gegeben lassen, wie sie von wegen ihrer Zeug und Werkgarnen in der Steyr im Wührgraben, wie es mit Ablaß und anderen zuvor in den Wassergüssen gehalten, eine Ordnung, doch in Beiwesen unser Zugeordneten aufgericht haben, mit Bitt und Begehr derselb Ordnung, so hie beilig und in Schrift vorgriffen zu vernehmen, und unsern als ihrer vorgesetzten Vorgeher und Obrigkeit unsere Gunst, guten Willen, Erlauben und Bestätt darzugegeben etc. Welch Ordnung von Wort zu Wort lautet, wie hernach folgt: In Namen des Herrn amen. Nachdem die ehrsam und tugendhafte Frau Barbara, Laurenzen Guetprot Burger des Raths zu Steyr seeligen gelassen Wittib, drey Müllen samt etlichen Hammern, Schleifen und Zeug, dergleichen Hans Pach Burger zu Wien, ein Zeug mit Schleifen und Hammern in dem Wührgraben der Steyr im Burgfried habn, und oft und manichsmahl in Wassergüssen durch Unfleiß, daß die Fluder und Abläss nicht zu rechten Weil um Zeit seyen aufgezogen, grosser Nachtheil und Schaden mit Bau um Versaumniß daraus entsprungen, daß sonst, wo der Unfleiß obberührter Gestalt nicht gewest, sondern der Fleiß gebraucht, mehrmalen solcher Nachtheil, Schadn und Saumniß unterkommen wäre worden. Damit aber hinfüran solcher Unfleiß, Schadn, Nachtheil und Versaumniß nicht mehr beschehe, sondern so best man immer kann und mag gewandt und der Gemeind Nutz gefördert werden mag, haben die gemelte Frau Guetbrotin von wegen ihren Flüder, Abläß und Wührgraben, und der ehrbare Hanns Schmitten Burger zu

Wir Bürgermeister, Richter und Rath der Stadt Steyr bekennen für uns und unsere Nachkommen mit dem Brief allen den er vorkommt. Daß auf heut dato in versammelten Rath die hernach gemelten Personen uns anbringen und zu erkennen gegeben lassen, wie sie von wegen ihrer Zeug und Werkgarnen in der Steyr im Wührgraben, wie es mit Ablaß und anderen zuvor in den Wassergüssen ge- halten, eine Ordnung, doch in Beiwesen unser Zuge- ordneten aufgericht haben, mit Bitt und Begehr der- selb Ordnung, so hie beilig und in Schrift vorgriffen zu vernehmen, und unsern als ihrer vorgesetzten Vor- geher und Obrigkeit unsere Gunst, guten Willen, Er- lauben und Bestätt darzugegeben etc. Welch Ordnung von Wort zu Wort lautet, wie hernach folgt: In Namen des Herrn amen. Nachdem die ehrsam und tugendhafte Frau Barbara, Laurenzen Guetprot Burger des Raths zu Steyr seeligen gelassen Wittib, drey Müllen samt etlichen Hammern, Schleifen und Zeug, dergleichen Hans Pach Burger zu Wien, ein Zeug mit Schleifen und Ha- mmern in dem Wührgraben der Steyr im Burg- fried habn, und oft und manichsmahl in Wassergüssen durch Unfleiß, daß die Fluder und Abläss nicht zu rechten Weil um Zeit seyen aufgezogen, grosser Nachtheil und Schaden mit Bau um Versaumniß daraus entsprungen, daß sonst, wo der Unfleiß obberührter Gestalt nicht ge- west, sondern der Fleiß gebraucht, mehrmalen solcher Nachtheil, Schadn und Saumniß unterkommen wäre worden. Damit aber hinfüran solcher Unfleiß, Schadn, Nachtheil und Versaumniß nicht mehr beschehe, sondern so best man immer kann und mag gewandt und der Gemeind Nutz gefördert werden mag, haben die gemelte Frau Guetbrotin von wegen ihren Flüder, Abläß und Wühr- graben, und der ehrbare Hanns Schmitten Burger zu

Steyr in Namen und anstatt des Hrn. Hannsen Pacher, Ver- weser des Zeugs genannt am neuen Zeug, auch aller andern so Hammer und Schleifen an den obbestimmten Zeugen haben, eine vereintliche freundliche Ordnung, wie es hinfüran an den obberührten Müllen, Hämmern, Schleifen und Zeugen in dem Müll oder Wührgraben mit Aufziehen der Flüder und Ablässen in den Wassengüssen gehalten werden soll, mit Wissen, Willen und Erlauben der fürsichtigen ehrsamen und weisen n. Bürgermeister Richter und Rath der Stadt Steyr aufgericht und gemacht, wissentlich in Kraft dieser Vereinigung Zedl. Erstlich: Nachdem der Zeug im Wührgraben vier seyen, wie vorgeschrieben, ist verordnet und fürgenommen, welche die seyen, so auf den vorernennten vier Zeugen ihre Arbeit haben, üben und brauchen, daß allwegen auf einem jeden Zeug, so seine Arbeit wie vorsteht, da hat, zwen verordnet seyn zum Aufbrechen; dieselben sollen ein Monat oder vier Wochen alle Tag, so die Noth erfordert, und zu besorgen ist eine Wassergüß, vor Nachts die Fluder aufziehen, und die innern Ablässe ablassen, da- mit die Schütt aus dem Graben käme. Und wann einer oder mehr zu der unrechten Zeit aufbreche, daß etwan demselben oder einen andern Zeugen Nachtheil daraus folget oder möcht entstehen, der oder dieselben seyen pönfällig, wie dann der hernach bestimmt ist. Dergleichen wenn derselben einer oder sie beide, so auf dem Zeug Aufsecher und Aufbrecher seyn sollen und die vier Wo- chen an sie käme, sich des verwiderten, und nicht Aufschau- en oder Aufbrechen wollten oder wurden, der oder die- selbigen auch pönfällig worden seyen. Und so beschieht, daß in einer Guß die Noth erheische, daß die zween, so derselben Zeit verordnet, an die andern, so auch an denselben Zeug arbeiten, um Hilf anruften, so seyen dieselben schuldig, den zweyen Verordneten Hilf und Bei- stand zu thun, und so sich dieselbigen, einen oder mehr oder alle des verwidern wurden, und nicht thäten, so seyen

Steyr in Namen und anstatt des Hrn. Hannsen Pacher, Verweser des Zeugs genannt am neuen Zeug, auch aller andern so Hammer und Schleifen an den obbestimmten Zeugen haben, eine vereintliche freundliche Ordnung, wie es hinfüran an den obberührten Müllen, Hämmern, Schleifen und Zeugen in dem Müll oder Wührgraben mit Aufziehen der Flüder und Ablässen in den Wassengüssen gehalten werden soll, mit Wissen, Willen und Erlauben der fürsichtigen ehrsamen und weisen n. Bürgermeister Richter und Rath der Stadt Steyr aufgericht und gemacht, wissentlich in Kraft dieser Vereinigung Zedl. Erstlich: Nachdem der Zeug im Wührgraben vier seyen, wie vorgeschrieben, ist verordnet und fürgenommen, welche die seyen, so auf den vorernennten vier Zeugen ihre Arbeit haben, üben und brauchen, daß allwegen auf einem jeden Zeug, so seine Arbeit wie vorsteht, da hat, zwen verordnet seyn zum Aufbrechen; dieselben sollen ein Monat oder vier Wochen alle Tag, so die Noth erfordert, und zu besorgen ist eine Wassergüß, vor Nachts die Fluder aufziehen, und die innern Ablässe ablassen, damit die Schütt aus dem Graben käme. Und wann einer oder mehr zu der unrechten Zeit aufbreche, daß etwan demselben oder einen andern Zeugen Nachtheil daraus folget oder möcht entstehen, der oder dieselben seyen pönfällig, wie dann der hernach bestimmt ist. Dergleichen wenn derselben einer oder sie beide, so auf dem Zeug Aufsecher und Aufbrecher seyn sollen und die vier Wochen an sie käme, sich des verwiderten, und nicht Aufschauen oder Aufbrechen wollten oder wurden, der oder dieselbigen auch pönfällig worden seyen. Und so beschieht, daß in einer Guß die Noth erheische, daß die zween, so derselben Zeit verordnet, an die andern, so auch an denselben Zeug arbeiten, um Hilf anruften, so seyen dieselben schuldig, den zweyen Verordneten Hilf und Beistand zu thun, und so sich dieselbigen, einen oder mehr oder alle des verwidern wurden, und nicht thäten, so seyen

sie auch pönfällig worden. Auf daß damit die Zeug all vier vor grossem Nachtheil und Schaden, auch die Arbeiter vor Vesaumniß verhüthet möchten werden, ist der ehrbare Meister Georg Thweng Zimmermann Stadtbaumeister zu solchem Zeug auch zum Baumeister mit bestimmten Lohn bestellt und fürgenommen, neben den Verordneten so ihn ermahnen, allenthalben fleißiglich auf die Züng, Fluder und Wührgraben zu schauen und zu sehen, und was die Noth erfordert, aufs Best und Förderlichist mit Wissen des Zinsherrn den Schaden und Nachtheil abzuwenden, und so bemelter Meister Georg Zimmermann, oder ein anderer an seiner Statt, die so an dem Zeuge arbeiten, es sey an welchem Zeug es will, zum Aufbrechen, oder in andererwege einen Schaden abzuwenden, um Hilf und Beistand anruffet, sollen dieselben, sie seyen Wochner oder nicht ihm rathsam hilflich und beinständig seyn, und sich daß mit nichts setzen und verwidern; thäten sie das nicht, er sey Wochner oder nicht, der oder dieselben seyen auch pönfällig worden. Und seyen Anfangs zu Aufsehen fürgenommen, nämlich auf den zweyen untern Zeugen Wolf Hauptmann und Jakob Schleiffer, auf des Hannsen Pacher Zeug, Andre Hammerschmidt und Veit Oder und im Aichet, n. Fellnstein und Steinbichler; Also daß sie ein Monat oder vier Wochen lang auf die Fluder und Abläß ihr Aufsehen haben, mit Aufziehen und Ablassen, und in allen anderen, wie vorgeschrieben steht, und wann ein Monat oder vier Wochen verscheint, so sollen zween andere derselben Zeug zugleich auch ein Monat oder vier Wochen zu ein Aufsecher seyn, und also für und für gehalten und gehandelt werden: Nämlich daß die an den heruntern zweyen Zeugen sollen aufbrechen, das mittere ablassen, so herunter des Neuenzeug liegt; auch bei dem untern Ablaß; die an des jetzt gemelten neuen Zeugs sollen aufbrechen die zween Ablaß an Irem Zeug. Und die im Aichat

sie auch pönfällig worden. Auf daß damit die Zeug all vier vor grossem Nachtheil und Schaden, auch die Arbeiter vor Vesaumniß verhüthet möchten werden, ist der ehr- bare Meister Georg Thweng Zimmermann Stadtbaumeister zu solchem Zeug auch zum Baumeister mit bestimmten Lohn bestellt und fürgenommen, neben den Verordneten so ihn ermahnen, allenthalben fleißiglich auf die Züng, Fluder und Wührgraben zu schauen und zu sehen, und was die Noth erfordert, aufs Best und Förderlichist mit Wissen des Zinsherrn den Schaden und Nachtheil abzuwenden, und so bemelter Meister Georg Zimmermann, oder ein an- derer an seiner Statt, die so an dem Zeuge arbeiten, es sey an welchem Zeug es will, zum Aufbrechen, oder in andererwege einen Schaden abzuwenden, um Hilf und Beistand anruffet, sollen dieselben, sie seyen Wochner oder nicht ihm rathsam hilflich und beinständig seyn, und sich daß mit nichts setzen und verwidern; thäten sie das nicht, er sey Wochner oder nicht, der oder dieselben seyen auch pönfällig worden. Und seyen Anfangs zu Aufsehen fürgenommen, nämlich auf den zweyen un- tern Zeugen Wolf Hauptmann und Jakob Schleiffer, auf des Hannsen Pacher Zeug, Andre Hammerschmidt und Veit Oder und im Aichet, n. Fellnstein und Steinbichler; Also daß sie ein Monat oder vier Wochen lang auf die Fluder und Abläß ihr Aufsehen haben, mit Aufziehen und Ablassen, und in allen anderen, wie vorgeschrieben steht, und wann ein Monat oder vier Wochen verscheint, so sollen zween andere derselben Zeug zugleich auch ein Monat oder vier Wochen zu ein Aufsecher seyn, und also für und für gehalten und gehandelt werden: Nämlich daß die an den heruntern zweyen Zeugen sollen aufbrechen, das mittere ablassen, so herunter des Neuenzeug liegt; auch bei dem untern Ablaß; die an des jetzt gemelten neuen Zeugs sollen aufbrechen die zween Ablaß an Irem Zeug. Und die im Aichat

sollen den neuen Ablaß, so die Laurenzin neulichen gebaut hat, und darzu den Ablaß ausser oder oberhalbs Zeugs. Und welcher, einer oder mehr, in einem oder mehr Artikel, wie oben begriffen, brüchig oder fällig wür- det, ist also oft zu unabläßlicher Pön und Straf verfallen nämlich Gemeiner Stadt zum Stadtbau 1 ℔ ₰ dem Stadtrich- ter das Wanndl, und nichts minder übernacht, oder so lang bis er den Wanndl bezahle, im Nachrichthaus gefangen lie- gen. Es ist auch ferner gemacht und bedacht, durch die genannten Partheien der vier Zeug; auch Jörgen Kern- stock, Wolfgang Hauptmann und Hannsen Schnaittenstein so an den Zeugen oder im Graben liegen, Fluder und Werchgerner haben, so wanns etwa was im Wührgraben zu machen sey, es sey Grundlucken oder anderes, daß die Noth erheischt, und das zu Nutz und Förderung dem Graben und Arbeit kommen soll es dem Baumeister, dergleichen denen, so Zeug und Werchgerner im Wührgraben haben Zustand angezeigt, und alsdann aufs fönderlichst der Nach- theil und Schaden gewendt und gemacht werden; und was auf solchen Bau mit Taglohn und anderen Vercostung geht, soll der Baumeister bei seiner Treue dem Zinsherren so die drei Zeug obern und untern zugehören alle Wo- chen wochentlich solang das Bau wehrt anzeigen, und was es bringt, wenig oder viel, soll mit Wissen und in Beiwesen dero so im Wührgraben Werchgerner haben; auf einen jeden Fluder solcher Vercostung des Baues treulich anschla- gen und was der Anschlag einem Fluder bringt, soll derselbe, dem der Fluder zugehört, am Sonntag nach Essens zustand ohn alles Verziechen gereichen und bezahlen. Welcher das nicht thät, dem soll am Montag darauf sein Werchgarner, Schleifen, Hammer oder andere fürgesetzt werden, so lang bis er seinen gebührenden Anschlag bezahlt; ob er sich aber daran nicht lehren wolle oder wurde, aus sein selbst Gewalt unterstunde aufzuziehen, so soll und mag ihn der Stadtrichter darumm wandeln und strafen, so lang bis er völliglich seinen gebührenden Theil

sollen den neuen Ablaß, so die Laurenzin neulichen gebaut hat, und darzu den Ablaß ausser oder oberhalbs Zeugs. Und welcher, einer oder mehr, in einem oder mehr Artikel, wie oben begriffen, brüchig oder fällig würdet, ist also oft zu unabläßlicher Pön und Straf verfallen nämlich Gemeiner Stadt zum Stadtbau 1 ℔ ₰ dem Stadtrichter das Wanndl, und nichts minder übernacht, oder so lang bis er den Wanndl bezahle, im Nachrichthaus gefangen liegen. Es ist auch ferner gemacht und bedacht, durch die genannten Partheien der vier Zeug; auch Jörgen Kernstock, Wolfgang Hauptmann und Hannsen Schnaittenstein so an den Zeugen oder im Graben liegen, Fluder und Werchgerner haben, so wanns etwa was im Wührgraben zu machen sey, es sey Grundlucken oder anderes, daß die Noth erheischt, und das zu Nutz und Förderung dem Graben und Arbeit kommen soll es dem Baumeister, dergleichen denen, so Zeug und Werchgerner im Wührgraben haben Zustand angezeigt, und alsdann aufs fönderlichst der Nachtheil und Schaden gewendt und gemacht werden; und was auf solchen Bau mit Taglohn und anderen Vercostung geht, soll der Baumeister bei seiner Treue dem Zinsherren so die drei Zeug obern und untern zugehören alle Wochen wochentlich solang das Bau wehrt anzeigen, und was es bringt, wenig oder viel, soll mit Wissen und in Beiwesen dero so im Wührgraben Werchgerner haben; auf einen jeden Fluder solcher Vercostung des Baues treulich anschlagen und was der Anschlag einem Fluder bringt, soll derselbe, dem der Fluder zugehört, am Sonntag nach Essens zustand ohn alles Verziechen gereichen und bezahlen. Welcher das nicht thät, dem soll am Montag darauf sein Werchgarner, Schleifen, Hammer oder andere fürgesetzt werden, so lang bis er seinen gebührenden Anschlag bezahlt; ob er sich aber daran nicht lehren wolle oder wurde, aus sein selbst Gewalt unterstunde aufzuziehen, so soll und mag ihn der Stadtrichter darumm wandeln und strafen, so lang bis er völliglich seinen gebührenden Theil

bezahle, und soll also, was hierin begriefen, beordnet und gemacht ist, in allem und jedem Artikeln und Punkten treulich und aufrichtiglich ohne alle Widerrede und Veränderung gehalten wurden, in allweg Bößstund und Gefährde hierin vermieden. Und dieweil in solcher Ordnung vernommen, daß die in guter treulichen freundlicher Meinung, und in Ansehung zufürkommen, grosser Nachtheil und Versaumniß beschehen zu seyn befinden, haben wir ihnen die obangezeigt verlesene Ordnung in gemeinem versammelten Rath für gut und nutz angesehen, und ihnen dieselbe erlauben und bestättigen, und thun das hiemit wissentlich in Kraft und mit Urkund dieses Briefs, also daß die benannten Personen, ihre Erben um Nachkommen bestimmter ihrer Zeug und Werkgärner obberührter ihrer Ordnung sollen und mögen jetzt und künftiglich, alledieweil wir oder unsere Nachkommen die zu Förderung des gemeinen Nutz für gut und nutz ansechen, nicht zu widerruffen gebrauchen. Und dawider nicht und nimmermehr zu seyn, zu reden, zu handeln, sondern der zu aller Zeit gehorsamen Verfolg zu thun, wie sie sich dann laut ihr selbst fürgenommener Ordnung wie oben begriefen, bewilligt haben, unterhindert ihrer und mänigliche, alles treulich und ohngefährlich etc: Zu Urkunde geben wir den obgemelten diesen unseren Bestätt Brief, verfertigt auf der gemelten Partheien fleißig Gebeth unter Gemeiner Stadt Steyr anhangenden Insigl. Doch uns, unsern Erben und Nachkommen auch gemeiner Stadt ohn allen Schaden und Nachtheil; auch mit Vorbehalt die obangezeigte Ordnung, so darinnen einige Gefährlichkeit und Verhinderung des Gemeinen Nutz gespürt wurde, dieselbe zu mindern, zu mehren zu bessern oder gar abzuthun. Geschehen auf

bezahle, und soll also, was hierin begriefen, beordnet und ge- macht ist, in allem und jedem Artikeln und Punkten treulich und aufrichtiglich ohne alle Widerrede und Veränderung gehalten wurden, in allweg Bößstund und Gefährde hier- in vermieden. Und dieweil in solcher Ordnung vernommen, daß die in guter treulichen freundlicher Meinung, und in Ansehung zufürkommen, grosser Nachtheil und Versaumniß besche- hen zu seyn befinden, haben wir ihnen die obangezeigt verlesene Ordnung in gemeinem versammelten Rath für gut und nutz angesehen, und ihnen dieselbe erlauben und bestättigen, und thun das hiemit wissentlich in Kraft und mit Urkund dieses Briefs, also daß die benannten Personen, ihre Erben um Nachkommen bestimmter ihrer Zeug und Werkgärner obberührter ihrer Ordnung sollen und mögen jetzt und künftiglich, alledieweil wir oder unsere Nachkommen die zu Förderung des gemeinen Nutz für gut und nutz ansechen, nicht zu widerruffen ge- brauchen. Und dawider nicht und nimmermehr zu seyn, zu reden, zu handeln, sondern der zu aller Zeit gehor- samen Verfolg zu thun, wie sie sich dann laut ihr selbst fürgenommener Ordnung wie oben begriefen, bewilligt haben, unterhindert ihrer und mänigliche, alles treulich und ohngefährlich etc: Zu Urkunde geben wir den obgemelten diesen unseren Bestätt Brief, verfertigt auf der gemelten Partheien fleißig Gebeth unter Gemeiner Stadt Steyr anhangen- den Insigl. Doch uns, unsern Erben und Nachkommen auch gemeiner Stadt ohn allen Schaden und Nachtheil; auch mit Vorbehalt die obangezeigte Ordnung, so darinnen einige Gefährlichkeit und Verhinderung des Gemeinen Nutz gespürt wurde, dieselbe zu mindern, zu mehren zu bessern oder gar abzuthun. Geschehen auf

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