Warhaffte Relation wegen der nechst fürgangenen Kays: Religions Reformation im Erzhertzogthumb Oesterreich ob der Ennß.

mildigkeit / andern ertheilt / nach genädigsten gefallen mit gleichfals / und zumah= len in dero Erbland / gebrauchen können / und solches fueg und macht haben: Oder seynd vielleicht Jhr May deterioris conditionis, und in dero Erb= herzogthumbe Erbländern dessen nicht berechtiget / was bißhero von underschied= lichen Fürsten / ja wol gar von gemeinen Edelleuthen / in dero Gebieth / ohne schen vorgenommen worden ist? Mir zwar ist selbsten bewust / gestalt ich dann außführlich beybringen kön= de / daß viel der Vacatholischen im H. Römischen Reich / so kaum erlich wenig Dörffer vermögt / dennoch darinnen vielfältige Reformationen vorgenommen / und die Underthanen zu ihrer Religion mit ernst angetriben haben. Allermassen dann allenthalben zusehen ist / wie wenig Platz der Catholischen Religion auff dem Vucatholischen Boden gelassen werde. Und ist wol zu mercken / was Herr Probst zu Stainz / im Herzogthumb Steyer / in seinem intituliertem gründlichen Gegenbericht contra Rungium, gleich im ersten Capiteldes ersten Theils mit folgenden Formalworten glaubwürdig be= zeuget: In den Stätten und Märckten / der drey Landen (Steyer= marckt / Kärnden / und Crain / nemblich so gar under einem Catholischen Erb= herrn und Landesfürsten) hette das Lutherische agenwillium der= massen verhand genommen / daß nit allein die Statt Rath ei= nen Catholischen im Rath / oder zu einem Burgerlichen Ampt/ oder kauffung eines Haus wolten kommen lassen: sondern auch Handwerkszunfft machten Conspirationes und verbündnussen / daß kein Maister einen Handwerksgesellen / so der Catholi= schen Religion zugethan / über 14. tag aufhalten solle / sondern ihne seiner Arbeit entlassen / damit die Catholischen andwerks= leuth / mit gelegenheit hetten / in die Statt und Fünfften einzu= schleichen. Deßgleichen so weren keine zu Burgern auffgenom= men / sie herten dann zuvor sich zur Auspurgischen Confession / durch einen leiblichen Ayd verbunden: auff dem Landt aber wurden die Catholische Onderthanen / mit allerley vubefugten griffen und rencken von ihrem Gottsdienst abgehalten: Dam an den Tägen ihrer Lutherischen Predigen / stelten sie an ver= hör / vergleich / und andere Handlungen / zu dem ende / auff daß / wann die Onderthanen erschinen / sie nachmaln bey ihren Ketze= rischen / in den Schlössern und Häusern angestelten Predigen, verbleiben müssen. Ja viel dergleichen wurden gar darzu be= zwun= zwungen / und da sie nit erschinen / wurden sie umb ihr ausblei= ben mit scharpffen Worten angefahren / und bißweilen in die Reichen geworffen / rc. Frag dich an jetzo selbsten / ob nit dergleichen auch im Landt ob der Ennß durchgehende beschehen sey? Diß aber hab ich alhero desto lieber außschreiben wollen / damit man gleich auß der nechsten Nachbauerschafft augenscheinlich abnehmen möge / wie sich die Bucatholische / wo sie einsmals die oberhandt bekommen / gegen das Catholischen verhalten: dardurch dann auch allda desto kräfftiger geschlossen wird / daß die Kay=May: als Landesfürst / in dern gigenthumblichen Erblanden ja freylich dessen berechtiget seyn / wessen sich angeregter massen / so gar die Buderthanen ohne schew understanden haben. und ob zwar demselben Schluß / und angestelter Reformation zuwider / die Landesfürstliche ertheilte Privilegia, Concessiones, vund Religions befreyungen fürgeworffen werden möchten; so seynd doch dieselben darumben im wenigsten die Orths nichts fürträglichs seytemahlen mit allem in vilerley casibus, besonders aber in Gewissen sachen dergleichen Privilegia, præsertim subditis concessa persuccessores gar wol widerumb auffgehebt werden mögen / vt notant communiter Doctores in cap. Nouit, de judic. & ibid. Felin. n. 9. cum seq. citat, apud Andr. Gail pract. obs. lib. 2. obs. 60. n. 17. Sondern es seynd auch alle und jede der Vacatholischen Privilegia, durch die wissentliche Rebellion / allerdings verwürckt / und vor sich selbsten gefallen / per ea, qua adducit modo citat. Gal. de pac pub. 1. 2. obs. 9. n. 17. cum seqq. vbi nominatim notat, ciuitatem vel vniuersitatem propter commissum rebellionis delictum aduersus Principem, non solum bonis & privilegiis priuari, sed etiam banniri, quinimo funditus everti & solo, damnata eius memoria, aequari posse: Es könde ein Statt oder Gemein der begangnen Rebellion und Auffruhr halben / wi= der ihren Fürsten / nicht allein dero habender zeitlicher Güter und Privilegien würcklich entsetzet / sondern auch in den Bann und Reichsacht erkennet / ja so gar von grund außgestürtzet / und mit ewiger außtilgung deren selben Nahmens / al= lerdings zu Boden gerissen worden. Dann ob wollen umb etlicher Particular Persohnen Missethat willen / da= ganze Landt mit kan gestrafft / noch dero habender Freyheiten entsetzt werden / per text. in cap. Accedentibus de privil. gloss. ibid. in. v. Renunciasse. So ist doch keines wegs zubehaupten / wie man an jetzo gern außdeuten wollt / als wann nemblich die vorübergangene ganz ländige Rebellion allein ein Privat= werck / und etlicher wenig Particular Persohnen obelthat gewesen were: zumah= len nur gar zuwissen / daß ausser der Catholischen Ständen / sich nahen das gan= ne Landt auffrührisch erzeigt / und solchem / nach derselben Sund vund Straf consequenter allerdings thailhafftig gemacht habe: Cum vulgata auctoritatis sit, quod vniuersitas, ciuitas, aut Prouincia sine ulla consili deliberatione vel multitudinis convocatione delinquat, si sit delictum continuatum & actu permanens vt

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