Warhaffte Relation wegen der nechst fürgangenen Kays: Religions Reformation im Erzhertzogthumb Oesterreich ob der Ennß.

kehrt habe. Welches dann ermelter Herr Prelat mit solcher energie verrichte. und dermassen also kräfftig aufgeführt / daß dieselbig Predig / von männiglich hochgehalten / und von vilen also zu Hertzen gefasset worden ist / daß sie gleich dar= auff zwo Fürnehme Vncatholische Personen bey ihme Herrn Prelaten destwegen erzeigt / und dahin angemelt / wann Er ihnen sein Proposition / daß nemblich der H. Maximilian / eben das jenig / was an jetzo wir Catholische / gelehrt und ge= glaubt habe / mit mehrern beybringen werde / so sey ihnen die Römisch Catholisch Religion weiter nit zuwider. Darüber sich dann Er Herr Prelat willfährig der begehrten erleuterung anerbotten: und auch hernacher würcklich gelaistehet. So vil nun erst angeregtes Reformations General Patent belanget / ist dassel= big männiglich in handen: und bestehet hauptsächlich in denen Zwölf folgenden Puncten und Artickeln. Als Erstens / was massen es allerdings bey voriger auß= schaffung der Predicanten und Schulmeister verbleibe. Zum andern / daß den Landtleuthen das Predigen / Singen / conventicula, vn andere exercitia vermein= ter Religion abgeschafft; Jngleichem auch dem Gemeinen Mann und Weibern / daß außlauffen zu Vncatholischen Predigen / und bey demselben ihr vermeintes communiciern, copulien, und Kinder Tauffen / hinfür weiters zusuchen gänz= lich verbotten seye; vund das hergegen vielmehr jedermann in die Catholisch Kir= chen gehen / und in der H. wahren Religion sich informiern lassen solle. Zum Dritten / denselben H. Gottesdienst und Predigen. Son= und Feyertäglich zube= suchen. Zum Vierten / daß männiglich die Fasttäg / und viertzigtägige Fasten zuhalten schuldig / daß auch die Burgerliche Magistratus bey ihren stellen in der Kirchen sich finden lassen / und dem Gemeinen Mann mit gutem Exempel vor= gehen sollen. Zum Fünfften / daß sie bey den Zünfften und Handtwercksordnun= gen den alt gebräuchigen H. Gottesdienst / und Zier mit den Fahnen wider auff richten. Zum Sechsten / die Sündliche ordnungen underm H. Gottsdienst / welche Son= und Feyertäglich bevorderist in den Jahrmärkten und Kirchtägen / mit spilen / essen und trincken / und andern ungebührlichen sachen / fürgehen / ab= stellen. Zum Sibenden / daß besagte Burgerliche Magistratus, vund deroselben vndergebene / ihre Kinder von den Vocatholischen Orthen abfordern / und an andere Catholische Orth / innerhalb 6. Monathen ordnen / von desthalben relation übergeben. Zum Achten / Vorderist die Löbl. Vncatholische Landstand sampt. lich / mit weniger ihre Kinder ohne vorwissen Jhrer May an keine Bucatholische Orth ferner verschicken / und zumahlen der bereich verschickten / wo sie sich der zeit aufhalten / ein warhaffte Listen innerhalb 6. Wochen einlieffern sollen. Zum Neundten / sey denen / so in ihrer vermeinten Religion verharren / vermög der Reichs Constitutionen, und Religions Friden / das jus emigrationis, inner dem bestimbten Termin / als von Dato desselben Patents / biß auff vast kommende Ostern deß 1626. Jahrs / gegen bezahlung deß zehenden Pfennings Nachsteur, offen gelassen. Zum Zehenden / daß die alte / Landleuth / derer Voraltern vor 50 Jahren Jahren würckliche Landtleuth / in diesem Land gewest / ihrer Persohnen halb zwar connivenz oder tolleranz haben / aber dannoch deß Exerciti und dero Kinder hal= ber dem Achten Artickel underworffen sein / vund beynebens inner eines halben Jahrsfrist Catholische Diener halten und auffnemmen sollen. Zum Aifften / gleichermassen auch mit der Landtschaft Officiern und Dienern / welche sich zur Catholischen Religion nit zu accommodern gedacht / ein solches zu observier. Zum Zwölfften / daß alle und jede Sectische Bücher zu Handen der Herrn Re= formations Commissarien gelissert / und das von den Buchführern dergleichen weiter nicht mehr eingeführt werden sollen: Jtem das bemelte den Politische Ständt voriger beschehener Kays. Resolution vund verordnung gemäß / ihrer Geistlichen Voggeyen / Lebenschafften und Güter halb / die gründliche umbstand und beschaffenheit inner obbemeltem Termin der 6. Wochen / lauter berichten / und ebner gestalt / welche dergleichen Geistliche Güter / in proprio possedir vund zu= nen ihres tituli possessionis inner nachgesetzten Verminrichtig anzeigen thun / und dero instrumenta und titulos oberschicken sollen / rc. Alles mehrern Jnhalts des vorbemelten gedruckten und offentlich publicierten und promulierten Reforma= tion Decrete. Gleichwol ist dannoch hernacher durch ein neues absonderliche Patent / underm Dato Linz den 23. Martij Anno 1626. der jenig Termin / so beym Achten / Zehenden und Zwölfften Puncten auff 6. Wochen gesetzt gewest / auß gnaden weiter dilatiert, und dahin erstreckt worden / daß er sich gleichfals auff die Osterliche zeit verstanden. Wie nun alle diese Artickel verhoffentlich ganz Christlich / und auff der Röm. Ken May. Allergnädigste intention allerdings gegründet seind / Allerhöchster= nente Jhr May auch zweiffels ohne deroselben Erbonderthanen / fürnemblich auf dero beschehene Submission vund expresse reservatum (darinnen das Religi= onwesen außrücklich vorbehalten worden) recht und wol vorschreiben können von mögen: Alsoo weiß ich mich gar im geringsten / solch jemahlen eintweders selbst gesehen / oder von andern glaubwürdig gehört / nic zu erinnern / ob solten sich die ge= sambte Herrn Commissarii in denen Reformations anstellungen wider dieselbe Puncten etwann vergriffen / oder unverantwortlich gehandelt haben: Dann sie ein für allemal das ganze Werck ainia und allein dahin gerichtet / und angesehen gewest / damit angezogenes Kays. Reformation Patent / gebührlich vollzogen wer= den könde Darauf dann ferner die Sectische und verbottene Bücher / in krafft des Zwölften Artickels / allenthalben abgefordert / und jedes Orths absonderlich verpetschierter auff daß Rabbauß hinderlegt worden sein; Jngleichen hat man die Burger und Vorderthanen / zu anhörung der Predigen angehalten / und zu die= sem end fast an allen fürnemsten Orthen neue Canzlen auffgericht: die Predi= gen gemehret / die Geistligkeit zum bescheidenlichen Eyfer ermahnet / und so vil nur müglig / das exemplarische eben allenthalben bey den selbigen befürdert. So seind auch zu gewissen zeiten / benanntlich aber an Sonn und Feyertagen Nachmit= tagson=

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