Von den Vergleichsparteien wurde ein Arbeitsausschuß gebildet, der sich je aus einem Vertreter der WAG, des M ieterschutzve rbandes und der M ietervereinigung, sowie einem technischen Sachverständigen des Bauamtes Steyr zusammensetzte. Dieser Ausschuß hatte auch Erhöhungsanträge nach der Stillhaltefrist zu beraten und darüber ein Einvernehmen herzustellen. 16) Das letzte Kapitel der bisherigen Auseinandersetzungen zwischen WAG und M ietern wu rde im Jahre 1 980 aufgeschlagen. Im Frühjahr 1 980 brachte die WAG einen M ietenschlichtungsantrag nach § 7 M ietengesetz ein, weil für die E rhaltung der Siedlung Investitionen von knapp 90 M i l l ionen Schi l ling vorgesehen waren und zu wenig l nstandhaltungsrücklage vorhanden war. Die Kosten e rgaben sich aus meh reren Faktoren . Ein Großteil der vorgesehenen Arbeiten waren zur E rhaltung der Wohnhäuser dringend notwendig geworden, weil etwa Kaminköpfe, Haust ü ren, Dächer und Fenster schadhaft waren. M it der Summe von ca. 30 M i l l ionen Schi lling stand aber auch die sogenannte , Enttarnung' der Häuser auf dem Programm. Die Häuser von Münichholz wu rden wäh rend des zweiten Weltkrieges über Auftrag des seinerzeitigen Luftgaukommandos zum Schutz des nahen Kugellagerwerkes mit einer schwarzen Tarnfarbe versehen, und bis heute bildete dieser Anstrich die besondere Eigenart dieser Siedlung. Nun war es natürlich von Seiten der Mieter unverständlich, daß erstens die Enttarnung zur notwendigen I nstandhaltung eines Wohnhauses dienen sol lte und zweitens nicht die Steyr-Werke einen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen hätten . Schließlich übte das Werk seit der Entstehung der Siedlung das Einweisungsrecht aus. Die M ieter müssen akzeptieren, daß sie, mit Ausnahme der Pensionierung, bei Aufhören ihres Dienstverhältn isses zur Steyr-Daimler-Puch-AG die Wohnungen in Münichholz aufgeben müssen. D iese rechtlich zwar anfechtbare Vorgangsweise läßt sich schon aus den ursprüngl ichen M ietverträgen zwischen der WAG-Hermann Göring-Werke und den M ietern belegen : (§ 2 des M ietvertrages). »Das M ietverhältnis endigt ohne besondere Kündigung, sobald der M ieter nicht mehr bei einem Betrieb des , Hermann Göring'-Konzerns beschäftigt ist, binnen 1 4Tagen nach Ausscheiden aus dem Betrieb.« 1 7) Dieses Einweisungsrecht gründete auf den von den Steyr-Werken im Zuge der Finanzierung bei der E rbauung der Häuser geleisteten Werksdarlehen und Zuschüssen . I m Zuge eines Ü bereinkommens mit der WAG verzichteten die Steyr-Werke auf die Verzinsung ih res Kapitals und erhielten so das bis heute wi rksame Einweisungsrecht. 1 8 ) N u r in den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg hatte auf Grund der Notsituation auch die Gemeinde Steyr das Recht, Wohnungseinweisungen in Münichholz du rchzufüh ren (Zuweisungen aufg rund § 7 Abs. 3, Wohn raumlenkungsverordnung). Trotz meh rfacher Versuche von Gemeindeseite, diese Situation beizubehalten und eine Regelung in dieser Frage herbeizufüh ren, blieb das Einweisungsrecht in weiterer Folge bei den Steyr-Werken. Damit haben aber auch ein G roßteil der Münichholzer Wohnungen den Status von »Werkswohnungen« mit all den Vor- und Nachteilen, die sich dadurch ableiten. Aus den angefüh rten Gründen kann daher eine gewisse Verpflichtung der Steyr-DaimlerPuch AG gegenüber den Belangen des Stadtteiles nicht abgesprochen werden. 1 9) Der Vorstand der Steyr-Daimler-Puch AG bestritt allerdings den Zusammenhang zwischen Einweisungsrecht und l nstandhaltungspflichten, da der Tarnanstrich »im Rahmen der kriegswi rtschaftlichen Maßnahmen vorgeschrieben« worden sei und das U nternehmen darauf keinen Einfluß gehabt hätte. 20 ) 1 23
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