Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 35, April 1980

Daniel Edtinger und Josef Sommerhuber Von den Kleinhansischen Erben kaufte am 21. Jänner 1687 der Kellner Daniel Edtinger das Bummerlhaus und die Liegenschaft am Laichberg . Er hatte die Behausung bis 1748 inne. In seinem am 30. Juli 1746 eigenhändig abgefaßten Testament wies Daniel Edtinger auf sein hohes Alter und damit auf die Notwendigkeit hin, seinen letzten Willen zu verfassen . Legate gingen an die Gattin Maria Elisabeth und an den Sohn Hans Georg . Als Zeugen wurden aufgeboten: Elias Riedler, als den vom Testator mündlich erbetenen Zeugen, dann Sebastian Schrottmüllner und Johann Georg Rogg (1) . Der Kaufvertrag vom 18. Juli 1748 bezüglich des Bummerlhauses zwischen Daniel Edtinger und Elisabeth als Verkäufer und Josef Sommerhuber als Käufer und dessen Vater Wolfgang Sommerhuber von der Schärmühle als Beistand ist erhalten geblieben (2). Die Verkäufer gaben ihr in der Stadt liegendes Haus (Bummerlhaus) ,,wie auch die drey Häußl im Gsang, dann den Stadl und alle dazue gehörigen Grundstuck ausser, dem Praumüllner Lödererhauß und dazuegehörigen Gartten unter der Enns" an Josef Sommerhuber und seine „angehende Hauswirtin " Anna Maria Edtinger um den vereinbarten Kaufschilling von zweitausend Gulden. Bezüglich des Inventares sollte eine unparteiische Schätzung den Preis erbringen . Hinsichtlich des vorhandenen Weines war es zu Meinungs– verschiedenheiten gekommen, die vertraglich geklärt werden konnten. Die Bestimmungen gingen über die eines Kaufvertrages weit hinaus. Es wurden auch die Heiratsgüter der beiden „angehenden" Eheleute mit je sechs– hundert Gulden festgesetzt. Den Verkäufern wurde auch die lebenslängliche Wohnung "im inneren Zimmer nebst dem Kremsmünstererhaus, wie auch in der mittleren Stube, im Gang, dann in der Küche, Speiskammer, Dachboden und auf einem auf der Kellerstiege angezeichneten Platz" samt Heizkosten zugestanden. Den dazugehörigen Dienstboten konnte kein Platz zugewiesen werden. Diese sollten gemeinsam mit den Bediensteten des Käufers bequartiert werden. Sollten sich Verkäufer und Käufer im gleichen Hause nicht vertragen, sodaß die Verkäufer genötigt wären, in eine andere Behausung zu ziehen, so sind die Käufer verpflichtet, diese l<osten zu übernehmen. Bezüglich der nichtbezahlten, auf dem Hause liegenden Abgaben wurde vereinbart, daß diese zu zwei Drittel der Verkäufer, den Rest der Käufer zu begleichen habe. Die Siegelkosten des Vertrages wurden aufgeteilt. Der Vertrag ist unterschrieben von Johann Daniel und Maria Elisabeth Edtinger als Verkäufer, Josef Sommerhuber als Käufer, Wolf Sommerhuber als Beistand, Anna Maria Edtinger als Sommerhubersche Braut und den Zeugen mit ihren Petschaften, aber unleserlichen Unterschriften. 58

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