Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 33, 1976

Der Rat der Stadt ersuchte den Rentmeister der Herrschaft Steyr Heinrich Nickhart um Hilfe. Dieser lehnte am 16. September 1599 mit dem Hinweis ab, Tasch gehöre eindeutig unter die Jurisdiktion der Stadt. Sogar der Bannrichter wurde in dieser Angelegenheit beim Rat vorstellig. Der Rat wehrte sich nachdrücklich, für die Hinrichtung von Tasch Handlangerdienste zu leisten. Endlich kam es zu einer Einigung. Der Rat bewilligte sechs Personen als Beisitzer, stellte zu deren Informierung dem Bannrichter den Ort der peinlichen Befragung zur Verfügung. An die Bürgerschaft der Stadt erging ein eigenes Dekret, das Tumulte verhindern sollte. Das Ratsprotokoll berichtete über die Hinrichtung :33) „Am 17. diti wurde das Urteil mit ihm Tasch exequiert und ist er auf freiem Platz allhier auf einer Bühne mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet worden und hat er sich selbst bis ans Ende gewaltig aus Gotteswort getröstet. Gott verleihe ihm und allen armen bussfertigen Sündern eine fröhliche Auferstehung. Amen !“ Bei Preuenhueber lautet die Schilderung folgend :34) „Er war ein alter eißgrauer ansehnlicher Mann, ergab sich gar ungern in Tod, als er auf seinen Knien lag, und gedachte, jetzt wuerde der Scharffrichter zu schlagen, sähe er offtermahlen zuruck und sprach, das Leben ist heilig, das Leben ist heilig ; biß er doch endlich einsmahlen den Streich uebersahe !“ + + + Wie waren die Strafsanktionen in der Herrschaft Steyr, von dessen Untertanen die Erhebung in unserem Bereich ausgegangen war ? Zur nachträglichen Feststellung des wahren Sachverhaltes bei den Vorgängen am 7. Oktober 1596 im Steyrer Burghof wurde die peinliche Befragung herangezogen. Die Ämter Raming und Arzberg wurden mit einer Geldstrafe von je fünfhundert Gulden belegt.35) Die Pfarre Aschach an der Steyr hatte dagegen 1500 Gulden zu bezahlen. Einzelpersonen wurden zu folgenden Strafen verurteilt: Sigmund Ebenhölzer und Michael Struplegger — je fünfhundert Gulden, obwohl sie Leib und Leben verwirkt hätten. Kaspar Wieselhofer wurde, da er mittellos war, auf drei Jahre des Landes verwiesen. Franz Arbaisshuber sollten zwei Finger der rechten Hand abgeschlagen werden, doch konnte er sich durch Bezahlung von dreihundert Gulden von dieser Bestrafung loskaufen, wurde aber des Landes verwiesen. (Georg Aschermayr — 62 Taler ; Hans Grüllmayr — 200 Taler ; Leonhard Heckling — 300 Taler oder Abschlagen von zwei Fingern).36) Die Strafgelder aus der Herrschaft Steyr betrugen 4.500 Gulden.37) 22

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