auf vier Jahre. Wenn die vier Jahre der „Bürgermeisters bedienstung" zu Ende gingen, hatte, über Verfügung des Kreisamtes vom 21. Juni 1788, der Bürgerausschuß gehört zu werden, ob er mit einer neuerlichen Bestätigung des Bürgermeisters auf vier Jahre einverstanden sei. War dies nicht der Fall, mußten die Gründe bekanntgegcben werden. Patte der Bürgermeister selbst die Absicht einer weiteren Periode der Stadt vorzustehen, mußte er sich vor Ablauf des vierten Amtsjahres an das Appellationsgericht und die Landesregierung um ein „Wahlfähigkeitsdekret" wenden. Am 50. Dezember 1788 wurde durch Dekrete des Appellationsgerichtes und des Kreisamtes angeordnet, daß nach Ablauf von vier Jahren „unvermeidlich" eine Bürgermeisterwahl zu erfolgen hatte. Auch diese Anordnung wurde einige Jahre später wieder umgestoßen. Im Juni 1802 teilte das Kreisamt, unter Bezug auf eine „allerhöchste Verordnung", dem Magistrate mit, daß die „Perren Bürgermeister auf Lebenslänglich ohne weitere Wahl oder neue Bestätigung zu belassen seyen." vom Appellationsgericht in Wien wurde auch befohlen, verdiente (t)ber- oder Unteroffiziere der Armee im Magistrat anzustellen, den gleichen Auftrag erließ die Landesregierung. Diese verständigte sogar den Magistrat im September 1785, daß dem Auditor des k. k. slawonisch-kroati- schen Infanterie- und Kavalleriekorps Franz Balduczy das Wahlfähigkeitsdekret zum Steyrer „Bürgermeister oder ersten Rathmann" erteilt worden war. Die Stadtväter taten jedoch diese Förderung eines Bewerbers durch die höchste Behörde des Landes mit dem protokollvermerk „Beruhet zu Wissenschaft und Beobachtung" ab.2) Am letzten Dezembertage 1789 erreichte den Magistrat die Mitteilung des Kreisamtes, daß, entgegen den bisherigen Verfügungen, der Bürgermeister seinen Amtseid beim Kreisamt abzulegen hatte?) Mit der Regierungsverordnung vom 5. Juni (787 war die Errichtung eines Ausschusses der Bürgerschaft „zu Mitwirkung bei Wirtschaftsgeschäften" (Wirtschaftsangelegenheiten) befohlen worden?) Die Anzahl der Mitglieder dieses Ausschusses wurde in der Verordnung nicht festgelegt, in Steyr waren es sechs Personen. Auch dieser Ausschuß hatte, wie bei den Wahlen des Bürgermeisters und der Magistratsräte, durch zwanzig von der Bürgerschaft hiefllr bestimmte Männer gewählt zu werden. Durch ein Landesregierungsdekret wurde dem Magistrat Ende Jänner 1786 bekanntgegeben, daß für die Ratswahl und die gleichzeitige Überprüfung der Verwaltungstätigkeit und des Rechnungswesens der Stadtverwaltung ein Termin festgesetzt sei. Zum Prüfungskommissär der Steyrer „Bürgermeister und Rathmann Landidaten" war Freiherr von Stingelheim bestimmt worden. Am >8. März traf ein Dekret des Kreisamtes ein, mit dem die Abhaltung der Ratswahl verfügt wurde und zwar unter „Beobachtung der bisher üblichen Zeremonien". Sie wurde wahrscheinlich am 20. März abgehalten, da am 22. desselben Monates die Wahltaxen in Pöhe von 82 Gulden eingezahlt wurden?) Aussichtsreichster Kandidat für die Stelle des Bürgermeisters war Dr. jur. Sylvester von paumgartten, der schließlich auch gewählt wurde. Er konnte alle vor0 RP 1784,81,93 ; RP 1785,226 ; RP 1786 A,78 ; RP 1786 D,6 ; RP 1788,706,805. 3) RP 1790,11. <) RP 1787 A,378. 5) RP 1786 A.23,38. 12
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2