Daß man einen größeren Wert auf eine bessere Schulbildung legte, erhellt eine Verordnung der Landeshauptmannschaft vom Jahre 1785, mit der den Handwerksmeistern verboten wurde Lehrjungen auszudingen, die nicht ein „Attestat" der Absolvierung einer Normal- oder Trivialschule aufweisen konnten?6) von großer Wichtigkeit für das Handwerk war ein Jirkularerlaß der Landesregierung vom 14. Dezember 1784, in welchem dem Magistrate bekanntgegeben wurde, daß künftig jeder Geselle, der sechs Jahre gut gearbeitet hatte, ohne ein Meisterstück vorweisen zu müssen, das Meisterrecht erhalten konnte. „Lang- und kurz Messerschmid", Zeug-, Zirkel- und Schreitschmiede, Feilhauer und Stemmeisenmacher sollten in einer Zunft mit dem Namen Messer- und Zeugschmiede vereint werden ; jeder der angeführten Meister sollte den „ihm gefälligen" Artikel Herstellen. Die Meister sollten fernerhin Gesellen und Lehrjungen nach ihrem Bedarf aufnehmen können und in dieser Hinsicht keiner Beschränkung unterliegen. Die Erzeugung seiner Stahlwaren, wie die von Werkzeugen für Uhrmacher und Goldschmiede, die Herstellung von Uhrfedern, Zeigern usw. sei künftig als Nebenarbeit zu betrachten und damit stünde ihre Erzeugung „jedem" frei. Magistrate und Kreisämter könnten für diese Produktion die Erlaubnis erteilen. Die bisher auf den Waren angebrachten Arbeitszeichen müßten unter allen Umständen beibehalten werden, der Gebrauch dieser durch andere Handwerker zöge den Verlust des Meisterrechtes nach sich. Auch bisher nicht mit Arbeitszeichen versehene Güter müßten mit dem Stadt- oder Landzeichen gestempelt werden. Entfernt wohnende Meister würden bei 2lusdingung oder Freisprechung ihrer Lehrjungen nicht mehr gehalten sein, persönlich bei der handwerkslade zu erscheinen. Sie könnten die 2lusnahme oder die Freisprechung in Gegenwart von zwei Zeugen vornehmen und nachher 2lnzeige bei der Lade erstatten. Die bisherige Beibringung eines Geburtsscheines oder Geburtsbrieses war nicht mehr erforderlich. Wer von den Meistern und Gesellen nicht mehr an Zusammenkünften des Handwerks, an Leichenbegängnissen, Kirchgängen, Seelen- und (Quatembermessen teilnahm, war von der bisher üblich gewesenen Geldbuße an die Lade befreit. Die finanziellen Mittel der Lade wären im Einvernehmen mit dem Grtsarmen- inftitut für Kranke und Arme zu verwenden. Sich dieser Vorschrift widersetzenden Meistern wurde die Suspendierung oder der Verlust des Meisterrechtes angekündet, sich widersetzenden Gesellen drohte die „unfähig Erklärung". Ganze Zünfte hingegen, die den neuen Bestimmungen zuwiderhandeln würden, hatten mit der Aushebung ihrer handwerkslade und der Erklärung ihres Gewerbebetriebes zum freien Gewerbe zu rechnen?2) Bemerkenswerte Einkünfte flössen der Stadtverwaltung, den Lisenhandwerkern und den Eisenhändlern aus Grund alter Privilegien in Form von sogenannten Benefizien zu. Schon vor der im Jahre 1625 erfolgten Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft bekam die Stadtkasse für jeden nach Steyr oder Losenstein gelieferten Zentner Stahl oder Eisen 6 Pfennig als Gefälle. Eine Begünstigung für die eisenverarbeitenden Handwerker war, daß sie, zufolge eines Vertrages vom September 1678, für jeden von ihnen verarbeiteten und von der Hauptgewerkschaft =*) RP 1783,29. 27) RP 1785,3. 9
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