lich zu überlegen und dann in Angriff zu nehmen. Die Mitglieder des Äußeren Rares, denen bei ihrer Wahl gewisfe Aufgabenkreise übertragen werden, sind bei Angeregenheilen, die ihr Reffort betreffen, zur Ratssitzung, in der die betrefienben Angelegenheiten behandelt werden, einzuladen. In den Sitzungen sind schriftliche Eingaben an den Magistrat vom Stadrschreiber zu verlesen, mündliche Vorschläge mit allen „behängen umbständen" objektiv vorzutragen. Jedes Ratsmitglied solle das Recht haben, seine Meinung ohne „einrcden und mißfählige Correction (mißfällige Verbesserung)" frei äußern zu können. Erweist es sich, daß sich aus Beschlüssen Schäden für die Stadt ergeben, soll es unverwehrt bleiben, die Angelegenheit nochmals zu beraten. Die Majorität der Stimmen entscheidet über einen Antrag. Unter den Ratsmitgliedern möge gute Freundschaft und Einigkeit herrschen, bei Mißverständnissen hätte der Bürgermeister in Güte oder unter Berufung auf das abgelegte Gelöbnis zu vermitteln. Der Bürgermeister muß ferner trachten, daß gefaßte Beschlüsse, mögen sie „justiz oder Würthschaffts Sachen" betreffen, ohne Verzug und sinngemäß ausgeführt werden und der erforderliche Schriftverkehr in der Stadtkanzlei durchgeführt und auch „fleißig expedirt" wird. Bei Unstimmigkeiten oder Klagen gegen das eine oder andere Ratsmitglied, oder bei sonstigen Begebenheiten, an denen ein Ratsmitglied interessiert war, ebenso bei einem Freundschafts- und Verwandtschaftsverhältnis, hat der Bürgermeister die aus solchen Gründen befangenen Ratsmitglieder „abtretten (zu lassen) und die fürkhommene Sach mit den ybrigen Rath (zu) Erledigen..." Verreist der Bürgermeister oder ist er in eigenen Geschäften abwesend oder in einer Angelegenheit, die vor dem Magistrat auszutragen ist, Beteiligter, so hat er Sorge zu tragen, daß ihn ein „angesetzter" Bürgermeister vertritt. Der Stellvertreter soll immer der Älteste im Rat, der Ratssenior, sein. Auszuschließen von dieser Vertretung sind jedoch, auf Grund eines gefaßten Ratsbeschlusses, jene Ratsmitglieder, die Obcrvorgeher und Vorgeher der Hauptgewerkschaft sind. Dem „angesetzten" Bürgermeister werden für die Zeit seiner Amtstätigkeit dieselben Pflichten auferlegt wie sie der abwesende Bürgermeister zu befolgen hat. Bei Todesfällen in der Stadt hat der Bürgermeister durch den zuständigen Viertelmeister, nach dem bisher geübten Brauch, erkunden zu lassen, ob ein Testament vorhanden sei, die Anzahl der Kinder und eventueller Gläubiger zu ermitteln. Hierauf sollte unter Zuziehung der zu bestimmenden Kommissäre und der Stadtkanzlei eine Sperre über des Verstorbenen Verlassenschaft verfügt und in weiterer Folge eine Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet werden. Besonderes Augenmerk richte der Bürgermeister auf die Lebensnotdürste der Bevölkerung und -zwar „wo von der arme Mann und Handwerkher seine Tägliche Nahrung gesuecht, Insonderheit aber auf dz Liebe Brot (acht) haben, dz solches in recht messiger Güette, gerechten Gewicht und Mass gebachen «und solcher gestalten in den gewöhnlichen Brodt Laden unter dem Rathaus gebracht werden ..." Bei den Bäcken solle hie und da im Jahre unangesagte Nachschau gehalten und das Brot nachgewogen werden. Auch die Fisch- und Fleischbeschau solle „offters und fleißig fürgenohmen" werden. Würde bei den Bäckern das Brot nicht nach der Bäckerordnung in „rechter güette und Gewicht" angetroffen, solle jener anfänglich mit einer Geldbuße und bei mehrmaligem Verstoß mit der „deßwegen aufgerichten Bökhen Schupfen" bestraft werden. Sollten Fleischer und Fleischhändler die Preise „nach eigenem Gefallen" steigern, seien sie „ernstlich" abzustrafen. Der „Fürkauf" sei gänzlich abzustellen, damit die armen Handwerksleute und die Bürgerschaft auf den Wochenmärkten mit den benötigten Lebensmitteln (Getreide, Fleisch, Schmalz, Fischen und anderen Viktualien) versorgt werden könnten. Kaiser Leopold I. hatte verfügt, daß künftig alle Jahresabrechnungen der städtischen Verwaltung (Stadt Maittungen) innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende fertiggestellt sein müßten. Dem Steueramte wurde 40
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