Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 25, Dezember 1964

„Instruction für Einen Herrn Burgermaister" Wie schon erwähnt, hatte eine im Jahre 1673 in Steyr tätige Wirtschaftsuntersuchungskommission angeregt, jür jedermann, der ein Stadtamt verwaltete, Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen, was auch in einem kaiserlichen Dekret vom April 1673 gefordert wurde. Um diesem Begehren Folge zu leisten, wurde am 7. Jänner 1689 vom versammelten Rat auch für den amtierenden und die künftigen Bürgermeister der Stadt eine „Instruction" beschlossen und, nach deren schriftlicher Ausfertigung, mit dem Geheimsiegel der Stadt versehen. Im ersten Punkt der „Instruction für Einen Herrn Burgermai st e r" wird jedem „erwöhlten vnd allergnädigst Confirmirten Herrn Burger- maister", unter Berufung auf seinen Amtseid, aufgetragen, sein besonderes Augenmerk dem Wirtschaftswesen der Stadt zu widmen, darauf seinen „Eussersten Fleiß" zu verwenden und ein „wachtsames Aug" zu haben. Weiters wäre es wichtig, für eine „gebührende Jnspection der ganzen gmain- vnd Bürgerschaft (Gemeinschaft und Bürgerschaft)" Sorge zu tragen, überdies hätte der jeweilige Bürgermeister sich nicht nur selbst eines tugendhaften frommen Lebenswandels zu befleißen, sondern bei Notwendigkeit auch die Bürger dazu anzuhalten, damit „allerseits gute Ehrbarkeit und Gottesfurcht erhalten . . . werde . . Der nächste Punkt empfiehlt dem Bürgermeister gegen jedermann, ob reich oder arm, „schnurgerade und ungeschwächte Gerechtigkeit" zu üben und sich, je nach Beschaffenheit der von den Parteien vorgebrachten Angelegenheiten, „gnädig oder ernstlich" zu verhalten. Ohne Vorwissen des Bürgermeisters dürften Zusammenkünfte oder Versammlungen der Handwerke,! nicht stattfinden. Diesen sei zur Pflicht gemacht, ihre Jahrestage abzuhalten und die von ihren Vorfahren gestifteten Gottesdienste in der Stadtpfarrkirche bestellen zu lassen. Ebenso sei den Zechmeistern der Handwerks- zünste einzuschärfen, die Einkommen der Handwerksladen nicht durch „übermässige zöhrungen" zu verschwenden, sondern diese Gelder zur Bestreitung wichtiger und notwendiger Auslagen des Handwerkes zu verwenden. Eine weitere Verpflichtung bestand darin, daß der Bürgermeister die Gebarung des Verwalters der Spitäler und Armenhäuser zu überwachen hatte, damit diese, wie „Bißhero yeblich (üblich) gewest . . . versehen und ohne Klag gehalten werden". Auch müßte der Bürgermeister die bestellten Schulinspektoren zu „fleissiger Visitirung" der Schulen anhalten, fasss dies erforderlich wäre. Dies, damit die Jugend zu „Gott seeligen Wandl, Ehrbaren Leben und guetten Sitten" auferzogen werde. Es solle jedem, ohne Ansehen der Person, gleiches Recht, „Lieb, Gunst, Nuzen, Freundt- oder Feindschaft" zuteil werden. Jede Woche solle der Bürgermeister zwei Ratstage abhalten und zwar am Mittwoch und am Freitag. Die Ratsmitglieder hätten hievon am Tage vorher verständigt zu werden. Da diese durch ihre Tätigkeit für das Gemeinwohl „ohne sonderliche Ergezlichkeit (Belohnung)" ihre eigenen Angelegenheiten hintanstellen müssen, wären die Sitzungen im Sommer aus die Zeit von 7 bis 11 Uhr und im Winter auf die Zeit von 8 bis 11 Uhr zu beschränken. Ohne Beisein und Einwilligung der Mitglieder des Inneren Rates dürften keine Weisungen an das Steueramt gegeben werden, Einnahmen oder Ausgaben zu tätigen. Der Steueramtsverwalter dürfe ohne Wissen des Bürgermeisters, des Richters und der Räte nur Normalausgaben leisten, Boten und Almosen auszahlen. Unvorhergesehene Ausgaben in der Höhe von 10 bis 15 Gulden, die keinen Aufschub duldeten, könne er ebenfalls begleichen, er habe sie aber in der nächsten Ratssitzung bekanntzugeben und nachträglich bewilligen zu lassen. Seien andere, keine Verzögerung duldende Angelegenheiten zu regeln, die nicht mehr zum Beschluß vor den Rat gebracht werden können, sind diese mit dem Stadtschreiber (Magistratsdirektor) und einem „negst an der Handt gelegenen Innern Rathsfreundt" reif89

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