Ferdinand III. am 9. August 1655 den Städten Steyr und Linz, daß die in diesen Orten gewählten und bestätigten. Stadtrichter, die schau einmal das Recht hatten Acht und Bann auszusprechen, nun für ihre ganze Ämtsdauer das Jurisdiktionsrecht besitzen sollten, ohne dieses, wie bisher, jährlich empfangen zu müssen. Wappen des Bürgermeisters Gottlieb Schröffl von MannSpcrg (1646) Gevierter Schild; Feld 1 und 4 in Rot auf felsigem Dreibcrg ein einwärts springender Steinbock; Feld 2 und 3 in Blau eine goldene Lilie. Offener, gekrönter Helm mit rechts blau-gelben, links rot-weißen Decken. Zier: Bergmann in weißer Bergmannstracht, in der rechten Hand einen Berghammer haltend, in der linken Hand eine Berghaue, geschultert. Offener Flug, rechts Weiß über Rot, links Gold über Blau geteilt (LV 10, 313). Ferdinand III. bemängelte bei den Ratswahlen für 1653 und 1654, daß diesen Bürgermeister Schröffl, „etliche Ratsfreund" und Stadtschreiber Vogtberg persönlich beigewohnt hatten. Dies sollte abgestellt werden, damit die wählenden Bürger eine „freyc Stimbe" Hütten. Vor den anwesenden Gemeindevertretcrn hätten sie „respect". Außerdem wollte der Kaiser wissen, was es für „gründliche Beschaffenheit" mit den Schulden der Stadt Hütte. Dem Landeshauptmann befahl er, dem Steyrer Rate anzuordnen, daß der „Stadt-Vorgeher" künftig ohne Bewilligung des Kaisers oder der n.-ö. Regierung Schulden über den Betrag von 500 Gulden nicht machen dürfe und dies nur, wenn cs der „Stadt Notdurft erfordere". Doch sei diese Genehmigung nicht derart zu mißbrauchen, daß man öfters kleinere Beträge entlehne. 5J) Iurisdiktionsatten, MK., L. 35, Nr. 52. 25
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