Landeshauptmann auf das „höchstslechendlichiste" bat, ihm die Amtsübernahme zu erlassen, erklärte Graf Khuefstainn, daß er das Ersuchen beim Kaiser Vorbringen wolle. Dem Cosman Mann aber befahl der Landeshauptmann „daß bishero von ihm bediente Burgermaistcr Ambt provisorio modo (provisorisch) gebüclich" zu versehen?") Am 9. Juni 1640 wurde dem Magistrate von: Landeshauptmanne mitgeteilt, daß auf seinen Bericht dem erwählten Bürgermeister Hofman vom Kaiser die Übernahme des Bürgermeisteramtes „mit gnaden erlassen" worden sei. Es solle jedoch eine andere „taugliche und qualifizierte Person fürgcnomben" werden, über die dann der Kaiser entscheiden werde. Landeshauptmann und Vizedom hätten darüber bereits einen „gehorsambisten bericht" an die niederösterreichische Regierung abgesandt und erwarten eine endgültige Entscheidung?') Erst am 29. August traf diese ein. In ihr wird der „bishero geweste Burgermaistcr Cosman Mann" für 1640 neuerlich als Stadtoberhaupt bestätigt. Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, am 5. September beim Landeshauptmanne den Amtseid zu leisten?") Stammwappen der Familie Mann (Nach einem Siegel des Thoman Mann vom Jahre 1581) „Auf einem Dreiberge steht ein wilder Mann, der in der rechten Hand einen vor den rechten Fuß gesetzten Knüttel hält und die linke Hand in die Seite stemmt. Zier: Auf dem geschlossenen Helm die Schildfigur wachsend." Dem Bürgermeister Cosman Mann wurde vom Kaiser am 24. August 1634 ein neues aufgebessertcs Wappen verliehen: „Geviert, 1 und 4 in Weiß ein mit einem bis zu den Füßen reichenden roten Rocke bekleideter bärtiger Mann, die Linke in die Hüften gestemmt, in der Rechten einen silbernen Halbmond haltend; 2 und 3 in Schwarz ein goldener Löwe. Mit goldener Heidenkrone gekrönter roter Herzschild mit einem silbernen dreispitzigen Eisenfelsen. Offener gekrönter Helm mit rechts schwarz-gelben, links rot-weißen Decken. Zier: offener Flug, rechts Weiß über Rot, links Gelb über Schwarz geteilt." -°) Nr. 547, Mk. L. 10, St.A. -') Nr. 548, Mk., L. 10, St.A. Nr. 549, Mk., L. 10, St.A. 14
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