Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 13, Oktober 1953

Häuser und Realitäten" widmet jeder Liegenschaft unter Beifügung des Besitzernamens (3. B. „Aennetschlägers Johann Hauß in der Stadt in Grien Marckt") ein Blatt, das dazu bestimmt ist, in zeitlicher Reihenfolge Einträge über Besitzerwechsel aufzunehmen (3. B. „Vermög -des fub dato 27t Febr. 733 errichteten sub praes: 10t Martij in Thomo 2t Jnstr: Fol 145 eingetragenen Kaufs-Contract pr 3600 fl ist die Johann Ainnetschlägerische Huefschmied:s- behausung in der Stadt sub Ro 59 dem Johann Mesner Huefschmidsgesöllen von Linz gebürtig käuflich überlassen, und zuegeschrieben worden".)9) Der zweite Bestandteil der Grundbuchseinrichtung 1773 ist das „Saz-Buch derer auf die bey der kayl: förttgl: und Landesfürstl. Stadt Steyr in der Einlaage stehende bürgerliche Häuser, und Realitäten beschechende Vormerckun- gen." Auch hier beginnt das Blatt mit der Angabe des Hauses und des Besitzers (mi-e im Grundbuch). Dann folgen unter der allgemeinen Bezeichnung „Hierauf hafftende Onera" Einträge über die „Fürmerkung" von Schuldbriefen, deren Beträge rechts am Rand in fl. und kr. ausgeworfen sind; eine links anschließende Spalte ist zur fortlaufenden Numerierung der Lasteneinträge bestimmt (3. B. „1. — Den 14 Jenner 774 ist fürgemercket worden lauth Schuld Obligation bat: Steyr 1 8bris 767 Andre Schefftlmayr mtj_100. — Vide Tom. 1 Jnstr. Fol. 230". Darunter: „2. — Den 17 Jenner 778 seynd fürgemercket worden die Joh. Annetschläger' 2 Kinder laut Schuldbrief ddo 19 Tbris 774 mit 1250. — Vide Tom. 1 Jnstr. fol: 361". Aber mitten unter den Lasteneinträgen ist auch hier der Besitzerwechseleintrag eingeschoben (für Johann Mesner), den wir schon aus dem Grundbuch kennen, und eine eigene Spalte zur Linken, überschrieben mit „Neue Possessores" ist dazu bestimmt, den Namen des Erwerbers besonders hervorzuheben. Es ist klar: damit ist ein Buch geschaffen, das mit dem niederösterr. Satzbuch, einer zeitlich angeordneten Sammlung von Auszügen aus Verpfändungsurkunden, nur mehr den Namen gemein hat, ein Buch, neben dem das parallel geführte „Grundbuch" entbehrlich scheint, ein Buch, das man nach seiner zentralen Bedeutung als Hauptbuch bezeichnen könnte, ein Buch, das ohne Zweifel nach dem Vorbild des bahnbrechenden Hauptschuldenbuchs der Oberösterr. Landtafel 1754 angelegt worden ist, womit die Urheber der städtischen Grundbücher 1773 der allgemeinen Weisung des Fürmerkungspatentes, sich an das Muster der oberösterr. Landtafel zu halten, entsprochen, dagegen die speziellen Vorschläge für die Ausgestaltung der Bücher ignoriert haben. Auch die im Fürmerkungspatent enthaltene Anweisung hatte die Ver- bücherung von Abschriften über die in den Einträgen genannten Rechtsgeschäfte vorgesehen und diese Abschriften auf Gewährbuch und Satzbuch ausgeteilt. Es ist wieder Landtafelrecht, wenn in der Grundbuchseinrichtung der oberösterr. Städte nur ein „Jnstrumentenbuch" für diesen Zweck bestimmt wird. Der Wert, den die Stadt Steyr ihren neuen Grundbüchern beilegte, kommt nicht nur in dem Pergament, in das sie die Bände kleidete, sondern auch darin zum Ausdruck, daß die Bestätigung des Eingangs der Gesuche („Präsentatum am...") und die Bewilligung der Einträge („Jntabuletur") im Namen des Bürgermeisters selbst — bis 1781 Richard von Paumgartten —9) erfolgten 2. Die Grundbücher 1794. Einhundertzwanzig Jahre lang ist die nach 1754 errichtete oberösterr. Landtafel, an der auch Steyr Anteil hatte'"), geführt worden; erst nach 1874 durch das Grundbuch Linz für landtäfliche Liegenschaften ersetzt worden. Nur zwanzig Jahre Lebensdauer waren den schönen Grundbüchern von Steyr 1773 be- schieden. Seit 1785 waren — auf Betreiben der oberösterr. Stände — in Linz und Wien Vorbereitungen für Grundbücher über die untertänigen Häuser und 14

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