Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 13, Oktober 1953

Diese Anlage war den sieben landesfürstlichen Städten des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns durch das „Fürmerkungspatent" Maria Theresias von Wien, den 20. Dezember 1771 aufgetragen worden?) „Nachdem Wir bereits", so sagt die Kaiserin, „unterm 3ten Octobris des 1754. Jahres nach dem Beyspiel anderer Unserer Kaiserlich-Käniglich-Böhmisch- und Oesterreichischen Erblanden auch Hierlands eine Landtafel, jedoch nur, soviel die im Landhause inliegende Herrschaften, Güter und Gülten, auch Freyhöf und Freyhäuser, und sonstige Unbeweglichkeiten betrift, so in dem ständischen Einlag- Buch inliegen, eingeführet, und hiedurch dem allgemeinen Trauen, und Glauben bey den im Lande Begüterten mit verspürter guter Wirkung vorgesehn haben; als haben Wir auch nunmehro respectu der übrigen im Land befindlichen Gütern, so in der Landtafel nicht eingezogen werden können, sondern den Grundbüchern, wohin selbe unterthänig seynd, auch der Vormerkung halber zu unterstehen haben, die gehörige Sicherheit zu> verschaffen, und sofort den gemeinen Handel, und Wandel auch bey den! Inhabern ermeldteter Realitäten durch den gleichmäßigen Weg einer verläßlich, und gesicherten Vormerkung zu steuern, nach vernommen-allseitiger Behörde, und Uns darüber be- schehenen gehorsamsten Vortrag für gut befunden, und allergnädigst entschlossen, daß bis eine gleiche Verfassung seiner Zeit Überhaupts auch bey all übrigen Herrschaften auf dem Land hergestellt werden möge, bey den Landesfürstlichen Städten dieses Erzherzogtums ob der Enns ordentliche Vormerkbücher errichtet, und hiemit es einiger maßen auf gleiche Art, wie bey allhiesiger Landtafel dergestalten gehalten werden solle...". Wie sind diese „Vormerkbücher" einzurichten? „Finden Wir für Nothwendig, daß zu gesicherter Erfüllung dieses Vormerkungs-Werks bey Unseren sämmtlichen Landesfürstlichen Städten in Unserem Erzherzogthum Oesterreich ob der Ennß 3. Bücher, nemlich lmo das Dienst- oder Grundbuch, worinnen das unbewegliche Gut, oder Haus, sammt dem Namen des Possessoris mit Referirung auf das Folium des Gewehrbuchs vorgeschrieben, 2do das Gewehrbuch, allwo des Possessoris Titulus possidendi zu dessen Legitimation, sammt den hierzu erforderlichen Instrumenten eingetragen, wie auch die hierauf haftende onera mit Beziehung auf das sogenannte Satzbuch angemerkter sich befinden, und endlich 3tio das besondere Satzbuch selbsten, in welchem alle auf solch unbeweglich Gut, oder Haus heftende, von Zeit zu Zeit aufgebürdete onera realia secundum prioritatem temporis mit den allda ebenfalls eingeschriebenen, oder aufbehaltenen, hierzu gehörigen Instrumenten vorgemerket sich befinden, ordentlich geführet werden, welche 3. Bücher all-jenes, was ein Vormerk- mit dem Instrumentenbuch in sich begreifen sollte, in der That vollkommen enthalten; Jedoch seynd solche alsobald, und zwar längstens bis Ima Januarii künftigen 1773. Jahrs bey 20 Ducaten Poenfall herzustellen; Wie dann im widrigen Sie Magistratuales für allen etwa durch diesfällige Unrichtig- und Unverläfsigkeit den Partheyen zuwachsenden Nachtheil zu haften allerdings angehalten sein sollen." Mit dieser Vorschrift war den oberösterr. Städten eine Gvundbuchseinrich- tung zugedacht, wie sie nach den Erhebungen des Gesetzgebers, die er in dem Fürmerkungspatent für die landesfürstlichen Städte und Märkte Niederösterreichs 1765 niedergelegt hatte,°) dort üblich war. Der Wille eines absoluten Herrschers muß befolgt werden und ist stets befolgt worden, sind wir heute zu glauben geneigt; aber die Grundbücher der oberösterr. Städte vom Jahre 1773 bestätigen diese These nicht. Eine Durchsicht der stattlichen Reihe von Bänden, die in der Grundbuchskanzlei des Bezirksgerichts Steyr neben einer neueren und einer neuesten Serie stehen, zeigt eine vom Fürmerkungspatent 1771 deutlich abweichende, aber nicht unzweckmäßige Konzeption?) „Das bey der if. k. und landesfürstlichen Camergut Stadt Steyr im Jahr 773 eingeführte Grund Buch über die in der Einlag befindliche bürgerliche 13

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