Veröffentlichungen des Kulturamtes der Stadt Steyr, März 1953

Mit betn „großen Freiheiksbrief" Herzog Albrecht I. vom 21. August 1287 war Steyrs führende Stellung irrt Eisenhandel gesetzlich verankert worden?') Das Fundament für die mächtige Entfaltung in späteren Zeiten war geschaffen. Durch die Verleihung des Stapelrechtes auf alles Eisen, das aus dem Innerberg gewonnen und nach Norden verführt wurde, galt die Stadt offiziell als Zentrum des innerbergischen Eisenwesens und hatte als solches anerkannt zu werden. Was also bis zu diesem Zeitpunkt „Herkommen" und Brauch war, wurde nun durch die Schrift festgehalten und niedergelegt; dies war der Zweck des Freiheitsbriefes. Es sollte also kein neues Recht hier geschaffen werden, sondern schon innegehabte Vorrechte sollten gesichert und geschützt werden. Bestimmend jedoch war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ortes, die die tatsächliche Anwendung dieser Rechte bedingte. Das Stapelrecht als solches war seinem Wesen nach ein Mittel zur Ausschöpfung einer fiskalischen Einnahmsquelle für eine bestimmte Ware, daher geschah seine Verleihung in erster Linie wegen der wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile. Die Stadt Steyr zog durch das Stapelrecht auf Eisen den größten und unmittelbarsten Gewinn, die Erträgnisse des Handels wurden ja wesentlich bereichert und vergrößert. Die Stadt besaß die Möglichkeit des günstigen Stahl- und Eiseneinkaufes und erzielte großen Einfluß auf die Preisfestlegung. Ab nun sollte den Steyrer Bürgern zu billigem Preise, den zwei ehrsame Ratsbürger festsetzen mußten, das Eisen drei Tage lang zum Verkauf angeboten werden; erst nach Ablauf Der „große Freiheiksbrlef" von 1287. 10

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