die Hammerwerke hatten meist zweierlei Marken im Gebrauch; die Haibmaß- zeichen und die Zeichen für geschlagenen Zeug. Erstere waren lineare Gebilde, dagegen wiesen die Zeugszeichen großen Formenreichtum, oft sogar künstlerischen Geschmack auf.27) Die Regierung fand jedoch eine Verschärfung bei der Güterkontrolle für angebracht und sicherlich nicht zu Unrecht, wie die vielen Klagen der Handwerker über „unguettes Zeug" beweisen. Noch ehe das Rohprodukt den Betrieb verließ, wurde es der amtlichen „Beschau" unterzogen, die durch den von der Eisenobmannschaft bestellten Eisenbeschauer vorgenommen wurde; dieser fügte nach Prüfung noch sein eigenes Zeichen hinzu; war die Qualität jedoch zu schlecht, gingen die Produkte in die Hämmer zurück. Auch die Gewichkskontrolle wurde vorgenommen. Die Eisen„maß" durfte eine bestimmte Größe nicht überschreiten, da sonst die Hammermeister nur schwer mit den „großen unförmigen Klumpen" hantieren konnten. Trotzdem kam es darüber oft zu Klagen. Gewissenhaftes Wägen war erste Pflicht und oftmals wurden Betriebsvisitationen vorgenommen, um besonders die Waageeinrichtung zu überprüfen.28) Die Verwaltung des gesamten Eisenwesens lag ebenfalls in staatlichen Händen. Schon Kaiser Maximilian hatte im Jahre 1497 einen obersten Bergrichter als Zentralorgan für das gesamte Bergwesen in den niederösterreichischen Ländern eingesetzt und 1517 eine Bergordnung erlassen, auf der lange Zeit das österreichische Bergrecht basierte. Die beiden Amtleute zu Inner- und Bordernberg erhielren nun durch schärfere Betonung des landesfürstlichen Regalrechtes erweiterte Macht; sie galten als Vertreter der Majestät und hatten das Recht, in allen Fragen zu entscheiden.28) Ein Stab von Unterbeamten stand ihnen zur Seite, wie Rechenschreiber, Rechenmeister, Roh- und Hammer- meisterwäger, Eisenbeschauer, Waldmeister u. a. m. Sie verwalteten die Amts- gefülle, regelten die Beziehungen zwischen Rad- und Hammermeistern und Verlegern, ja es war ihre Hauptaufgabe, eine klaglose Zusammenarbeit der drei Hauptglieder zu erreichen, die Finanzierung des Verlages zu überwachen und für ordnungsgemäße Eisenabnahme zu sorgen. Die Teilung der österreichischen Erblande in drei selbständig regierende Gruppen nach dem Tod Ferdinands 1564 brachte für die gesamte Verwaltung eine große Aenderung. Die landesfürstliche Aufsicht über das Eifenwesen wurde in zwei, oft von verschiedenen Interessen bewegten Zonen gespalten, nämlich die steirische mit ihrem Sitz in Graz und die ober- und niederösterreichische mit dem Sitz in Wien; es ergaben sich also zwei getrennte Verwaltungseinheiten,, was sich in der Folgezeit ungünstig auswirkte. Kommissionen und Vergleiche sollten dem Uebelstand abhelfen, doch erst im Jahre 1581 kam es auf Drängen von Erzherzog Karl von Steiermark zur Gründung der „Eisenhandlungscompagnie zu Steyr"8") Schon 1584 wurde eine eigene Eisenobmannschaft zu Steyr als landesfürstliche Aufsichtsbehörde für die dortigen Eisenleute geschaffen, der „Eisenobmann" war für alle Fragen, die das Eisenwesen betrafen, zuständig, wie: die Hammerwerke mit ihren Arbeitern, Eisenhandelsgesellschaft zu Steyr, die dortigen Verleger der Messerer, Nagelschmiede, Sensen- und Sichelschmiede, die große Zahl der Eisenarbeiter selbst, die Eisenkammer, Eisenschiffahrt und anderes mehr?7) Bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft 1625 blieb die Verwaltung getrennt, jedoch wurde die angestrebte Vereinheitlichung der Eisenproduktion und des Eifenhandels durch die Errichtung einer neuen landesfürstlichen Zentralbehörde, des „Kammergrafenamtes", ergänzt. Dieses war der steirischen Regierung in Graz unterstellt, während der Eisenobmann von Steyr in Wien seine vorgesetzte Behörde hatte. 8
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