Steyr und die Glaubenskämpfe

erlaubten.!) Nicht erlaubt war es dagegen daß sich rückkehrende Emigranten wieder im Lande seßhaft machten, auch wenn es sich nur um eine Handelsniederlassung handeln sollte.?) Weniger streng wurde später gegen Dienstboten und das ledige „Handwerks¬ gesindel“ vorgegangen, weil diese nach der allgemeinen Abwanderung bitter nötig ge¬ braucht wurden.s) So manche Auswanderer haben im Ausland keine Heimat gefunden und kehrten deshalb wieder nach Oesterreich zurück. Da sie nach Stepr nicht durftenaußer bei Bekehrung zum katholischen Glauben, versuchten sie es in benachbartenOrten. Eine aufhielten, Liste aus dem Jahre 1629 verzeichnet Orte, in denen sich Rückwanderer unter denen man Steprer erfragen könnte, die nicht wie angegeben, nachRegensburg abwanderten. So im Gebiet der Herrschaft Stepr, des Wolf Händl in Ramingdorf, in Dolkendorf (Dolchensdorf), Steinbach, Dössing Grünburg, weiters Waidhofen an der Zell (Waidthoven an der Zehl), Haag, Steinakirchen (Steinahkürchen), Burgstall (Durckhstal, Freideck (Freideckh), Kölnsbach (Khölnpeckh) und Preßburg.4) Im Jahre 1655 wurde die weitere Durchführung der Reformation den Ständen übergeben. Da diese sich um nichts kümmerten erneuerte ein kaiserliches Patent vom 14. August 16525) alle früheren Reformationsdekrete mit allen Befehlen die die Re¬ formation betrafen. Ganz besonders wurden die Ortsobrigkeiten an ihre Verantwor¬ tung in dieser Sache erinnert und daran daß sie mit regelmäßiger Beicht, Kom¬ munion und Einhaltung der Fast= und Feiertage beispielgebend zu sein hätten und seien eine scharfe Kontrolle über ihre Untertanen halten müßten.*) Ketzerische Schriften hatte sofort zu beschlagnahmen und ihre Besitzer zu bestrafen. Diese Aufforderung dar¬ sich auch in den Jahren vorher in gewissen Zeitabständen wiederholt und es war auf hingewiesen worden, daß es noch immer Ketzer unter der Bevölkerung gäbeIm großen und ganzen kann aber gesagt werden, daß beim Tode des Grafen Herberstorf am II. September 1620 der Protestantismus in Stepr seine Rolle ausgespielt hatte. Wenn ab und zu noch eine Zuneigung zu ihm bei einzelnen Bürgern vorhanden war, so wurde sie durch eine allzustrenge Beaufsichtigung in Befolgung der Reformations¬ befehle hervorgerufen und genährt wie zum Beispiel durch die Disitierung der Rüchen an Fasttagen, die polizeiliche Aufsicht beim Gebet und jeder religiösen Tätigkeit. Schluß. Wenn beim Abschluß der Gegenreformation von einer Wiederherstellung der Einheit die Rede ist,?) so kann darunter nur die Wiederherstellung der katholischen Kirche als der einzig erlaubten verstanden werden. Die weltliche Macht verbot die Spal¬ 10 tung der Religion und die Kirche versuchte nun, die ihr gegebene Möglichkeit zur Festigung ihrer geistigen und materiellen Macht auszunützen, womit sie den unge¬ heuren Kraftaufwand rechtfertigen mußte, der zur Wiederherstellung ihrer Position 1)St.=A., K. XI, C. 24, Nr. 1742. 2) St.=A., K. XI, L. 24, Nr. 1744. Kaiserlicher Befehl vom 50. Mai 1654. Ein Bericht über den der Religion halber emigrierten Christoph Rottner, der aus Regens¬ zurückgekehrt ist und wieder seinen Handel mit Eisenblech treibt wird verlangt. burg 3) St.=A., K. XI, L. 25, Nr. 20 Bericht Steyrs an die Reformationskommis¬ sion vom 24. Feber 1655. Bürger und Bauern haben sich der Reformation gefügt und ind katholisch geworden. Nur die ledigen Handwerksburschen und Dienstboten nicht. Es wird nicht mehr geduldet, doch kann man sie wegen des Mangels an katholischen Leuten nicht aus dem Lande weisen, nur langsam durch katholische ersetzen. 4) St.=A., K. XI, L. 24, Nr. 1740. 5) St.=A., K. XI, L. 24, Nr. 1752. 6)Ebenda kaiserliche Befehle vom 12. Juli 1657 und 22. Juli 1658. Ebenda Nr. 1758 vom 10. November 1629: Verzeichnis der Strafgelder für Fleischessen an 75 fl 4 Per¬ Fasttagen; ebenso für das Arbeiten währed der Dredigt, 5 Personen — onen = 165 fl. Verrechnung des Geldes: Beichtstühle, Bezahlung des Marktrichters, Gerichts= und Amtsdieners; Gratifikationen für die Meldung von ungehorsamen Bür¬ gern. Bezahlung eines Schreibers für die Reformationsprotokolle und für diesen täglich ein „Achtering“ Wein oder Bier. 7) St.=A., K. XI, L. 24, Nr. 1750, kaiserliches Dekret vom 10. April 1655. 98

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