Veröffentlichungen des Kulturamtes, November 1950

Verboten war den Apothekern auch das ..Zuckermachen" und die Ausgabe von Arzneien ohne Verordnung des Arztes, außer es hatte jemand ein „bewährt und gut Rezept für eine oder andere Krankheit". Besondere Bestimmungen bestanden für die Verabfolgung giftiger Medikamente. Die zu Anfang des 17. Jahrhunderts in den Apotheken geführten Heilmittel, es find weit Über elfhundert, enthält ein im Stadtarchiv verwahrtes Verzeichnis aus dem Jahre 1605“°). Der Stadtphysikus war verpflichtet, im Beisein von Ratskommissären die Apotheken „unversehens und ungewarnet" zu visitieren, wobei er in erster Linie die fehlenden Arzneien festzustellen hatte, lieber die Visitation im Oktober 1583 z. B. berichten die Ratsprotokolle: „Die Apotheker sein fiirgesordert und ihnen der Abgang in den Apotheken, auch ihr Ueppigkeit scharf verwiesen und dabei mit Ernst auferlegt worden, daß sie sich um die abgängigen Stück bewerben und in nächster Visitation nit also befinden lassen sollen, damit andere Mittl geen sie fürzunehmen nit Not werde""). — Arzt und Apotheker zugleich war in gewisser Hinsicht vor Jahrhunderten der Bader, denn er nahm chirurgische Eingriffe vor und bereitete Salben und Pflaster. Er bezeichnete sich als Wundarzt und war in den meisten Fällen Inhaber eines Bades. Nach dem Steuerbuch aus dem Jahre 1543 bestanden Badestuben in Steyrdorf und in der Stadt. Letztere befand sich an der unteren Zeile des Stadtplatzes hinter dem Hause Hans Straßers und zwischen den Besitzungen des Bartholomäus Stettner und des Leonhard Mullmair. Im März 1522 soll hier der große Stadtbrand zum Ausbruch gekommen sein. Ein enges Gähchen, das einstige „Badgaßl", führt zum Haus Stadtplatz Nr. 37, wo man noch Reste dieser uralten Badeanlage zu erkennen vermag«). 'überliefert: Paul Marckh 1(1546,1552)“'); " Pankraz Schwarz (1567)““); SiegSchmidt (1567, 1574)«); Kle- ) ' * mens Tugenthafft, Wundarzt und Jg\' Bruchschneider (1570)48); Hans Heindl ’ 1 ' ' " ^((1577, 1616)«); Ulrich Rumpl (1583, .M 1592)““); Linhard Scheichl (1589)“°); Fk Sigmund Mareer 1589)°°); Simon mHuber (1592)°“); Hans Schwechern "A (1596)°°); Christoph Fürschlager f (1605)°°). Die Anwesenheit des Franzosen- kK. arztes Thomas Heiß°“) in den Jahren |j‘| 1588/89 läßt darauf schließen, daß die ge- 'v- ; Aus dem 16. Jahrhundert sind uns die --x m 1 Namen folgender Bader und Barbiere -''MW** | fürchtete „Franzosenkrankheit", von der Willis alten meWct nichts gewußt""), in "8 —! M Steyr nicht unbekannt war. « i-S Im Sommer 1589 bestätigte der Rat -Es den hiesigen Wundärzten eine umfang- 1 reiche Handwerksordnung, die Ulrich I' ~esamsstess am fennöfm Die Lehrzeit dauerte drei Jahre, die Aufdinggebühr betrug für Meister und Lehrling je 4 Schillinge, bei 4jähr. Lehrzeit war dem Lehrling ein „Lehrkleid" im Werte von 50 Gulden zu geben. Weder Knecht noch Lehrling durften im Sommer über neun, im Winter über acht Uhr abends außer Haus verweilen, entlaufenen Lehrlingen wurde die Aufnahme Rumpl zum Urheber hatte°°). Sie enthält 9

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