Veröffentlichungen des Kulturamts der Stadt Steyr, März 1949

ler (1562)40, Feil- und Zirkelschmiede (1565)“, Kaltschmiede (1567)42, Färber (1569)43, Seiler (1579)14, Schuster (1580)45, Geimetzger (1580)46, Zweckschmiede (1580)4’, Bader (1589)48 und die Lederer (1596)49 werden in dieser Zeit mit Ordnungen begabt. Die Aufrichtung einer Handwerksordnung erbaten die Meister der städtischen Zechen vor allem zur Abstellung von allerlei Mißständen und zur „Pflanzung guter Mannszucht". Meist erfolgte die Erteilung der Handwerksfreiheiten durch die Stadtobrigkeit oder durch den Landesfürsten, besonders wenn es sich um eine Landesinnung handelte. Als Beispiel hiefür sei angeführt das Landhandwerk der Weißgerber und Sämischmacher, dessen Handwerksartikel Kaiser Karl VI. bestätigte8", das Leinweber-Handwerk84, die bürgerlichen Riemermeister in Linz und im ganzen Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns82 und das Handwerk der bürgerlichen Sattler- und Kummetmacher. Nachdem sich letztere, die im 16. Jahrhundert noch selbständige Innungen waren, durch ungefähr 60 Jahre wegen verschiedener einschlägiger Arbeiten gegenseitig befehdet hatten, verfügte Kaiser Rudolf II., um dem jahrelangen Streit ein Ende zu bereiten, die Vereinigung beider Gewerbe in einer Zunft83. Zur Bildung neuer Zechen kam es im 16. und 17. Jahrhundert auch dadurch, daß sich verwandte Handwerkszweige, die in einer Innung vereinigt waren, trennten oder sich Handwerker eines Ortes aus einem größeren Zunftverband lösten. So waren die Zweckschmiede bis zum Jahre 1580 mit den Ahlfchmieden in einer Zunft beisammen. Nach der Trennung von den Ahl- schmieden umfaßte das Zweckschmiedhandwerk außer Steyr auch die Orte Waidhofen, Steinbach, Raming und Dambach84. Aehnlich lagen die Verhältnisse beim Posamentier- und Seidenstrickerhandwerk und beim Glasergewerbe. Bis 1661 gehörten diese Berufe dem Linzer Handwerk an. In diesem Jahre machten sich beide selbständig und erhielten ihre Handwerksordnung^. Anderseits hören wir wieder, daß 1777 die drei bürgerlichen Goldschmiede über Auftrag der Behörde dem Linzer-Mittel einverleibt wurden8". Hinsichtlich der Zunftzugehörigkeit einzelner Handwerker herrschte also eine große Mannigfaltigkeit, wie noch an einigen Beispielen gezeigt werden soll. Im Jahre 1569 reisten zwei Lebzeltermeister, Joachim Leuttner und Ulrich Hueber, nach Wien, um in das Wiener Handwerk ausgenommen zu werden8". Der Linzer Geigenbauer Johannes Havelka besaß für sein Handwerk ein kaiserliches Spezial-Privilegium für ganz Oberösterreich, so daß 1768 der Wiener Lauten- und Geigenmachergesell Johann Georg Adelbodinger in Steyr dieses Handwerk nicht ausüben konnte88. Auch der einzige behauste bürgerliche Kartenmaler in der Stadt genoß den Schutz der Regierung. Laut Dekret vom Jahre 1765 durfte „ohne allerhöchstes Vorwissen und Einwilligung" keinem weiteren Kartenmaler das Bürgerrecht verliehen werden89. Eine ähnliche Stellung nahm ferner das Handwerk der „Sekler oder Watschgermacher" ein, das um 1570 nur in Wien und in Steyr bestand, sonst nirgends in Ober- und Niederösterreich"". In diesem Zusammenhänge sei schließlich noch erwähnt, daß über das Landhandwerk der Kaltschmiede, Stampfern- oder Spengler in Oberösterreich die Herren von und zu Traun vom Kaiser als Vogt- und Schutzherren eingesetzt waren"4. Wollen wir nun einen Blick in die uralten vergilbten Pergamentblätter der Handwerksordnungen werfen. In ihren Grundzügen gliedern sie sich in die drei Hauptabschnitte: Lehrling, Geselle und Meister. Daneben enthalten sie Bestimmungen über die Wahl der Zech-, Für- und Beschaumeister, die Verwaltung von Geldbüchse und Lade, über den Jahrtag, die Versammlungen, die Mitgliedsbeiträge u. dgl. Die mühsame Stufenleiter zur Meisterwürde begann mit der Lehrzeit. Grundbedingung für die Aufnahme eines Lehrlings in das Handwerk war die 8

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2