Steyrer Vademekum 1955

Wichtige Gesetze 189 Wie hoch ist der To<lfallsbeitrag? Nach § 50 des Gehaltsüberleitungsgesetzes wird der To<lfallsbeitrag nach einem Beamten des Dienst– standes mit dem dreifachen der im Monat des Ab– lebens gebührenden, für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstbezüge ohne Famliienzulagen, nach einem Beamten des Ruhestandes mit dem Dreifachen des im Monat des Ablebens gebührenden Ruhegenusses ohne Familienzulagen bemessen. Der Todfallsbeitrag ist zur Gänze unpfändbar.

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