Steyrer Vademekum 1955

188 Wichtige Gesetze Verabreichung von HeilmittE;lln, Aufrichten im Bett, Unterstützung des Kranken beim Gehen u. dgl.) gehandelt hat. Die Beistellung einer Pflegeperson auf Kosten des nunmehrigen Anwärters auf den Todfallsbeitrag, die Begleitung ins Spital, Spitals– besuche gelten nicht als „Pflege". Der Nachweis der Pflegeleistung ist durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes zu erbringen, die auch ergeben muß, ob der Verstorbene bettlägerig (hilflos) war, wie lange die Pflegeleistung gedauert und worin sie bestanden hat. Die Anspruchsberechtigung nach vorstehendem Punkt 3 a und b steht auch gesetzlichen Erben nach einem ledigen oder kinderlos verwitweten Beamten (auch weiblichen Geschlechtes) zu. Damit ist der Kreis jener Personen, die einen gesetzlichen Anspruch (ein Recht) auf den Tod– fallsbeitrag erhalten können, erschöpft. Wem kann (ohne Rechtsanspruch) der Todfalls– beitrag gewährt werden? Nur in den vorstehend im PUI_lkt 3 a (Begräb– niskosten) und Punkt 3 b (Pflege) genannten Fällen können auch andere Personen den Todfallsbeitrag ganz oder zum Teil erhalten. Zu a): Hiezu ist auf Grund des Abhandlungs– aktes nach den Aktiven und Passiven des Nach– lasses festzustellen, ob die Begräbniskosten im Nachlaßvermögen Deckung gefunden haben. Ist dies nicht oder nur teilweise der Fall, so kann auf Rechnung des Todfallsbeitrages ein Betrag bis zur Höhe der Begräbniskosten bewilligt werden. Zu b): Natürlich kommt die Gewährung des Todfallsbeitrages nur bei unentgeltlich geleisteter Pflege (also nicht etwa durch die besoldete Wirt– schafterin oder Hausgehilfin) in Betracht. Unter Umständen kann auch ein Kloster, ein Krankenhaus oder ein Altersheim, dessen Personal den Ver– storbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt hat, um Gewährung eines Beitrages zu den Begräbniskosten ansuchen.

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