Steyrer Vademekum 1955
Wichtige Gesetze 187 in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen ehe– lichen Nachkommen (für deren Unterhalt, Ver– pflegung und Erziehung der Verstorbene bis zu seinem Tode gesorgt hat) zur ungeteilten Hand. Enkel kommen nur dann in Betracht, wenn der nunmehr verstorbene Großvater zur Leistung i'J:rres Unterhaltes gesetzlich ( § 143 a. b. G. B.) verpflichtet war. 3. Wenn auch im Punkt 2 genannte Nach– kommen nicht vorhanden sind, kommen andere ehe– liche Nachkommen in Betracht, wenn sie a) ent– weder · die Kosten des standesmäßigen Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten oder b) den Ver– storbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt haben. Ad a): Die anspruchsberechtigte Person muß aber in diesem Fall nachweisen, daß die Begräbnis– kosten im Nachlaßvermögen keine volle Deckung gefunden haben; nur bei teilweiser Deckung der Kosten aus dem Nachlaß gebührt der volle Tod– fallsbeitrag. Unter Begräbniskosten sind nicht zu verstehen die Auslagen für Trauerkleider, Kränze und Grabdenkmale. Beträge, welche die Hinter– bliebenen statutengemäß von Sterbekassen oder dergleichen erhalten, gehören nicht zum Nachlaß- vermögen des Verstorbenen. _ Dagegen gehört zur „Verlassenschaft" der An– spruch auf den in voller Höhe zu berechnenden Entschädigungsbetrag für 1933 - 1945 „Gemaß– regelte" nach dem Beamtenentschädigungsgesetz, freilich nur in dem Falle, wenn der Gemaßregelte na ch Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist. Andernfalls (wenn der Gemaßregelte früher ge– storben ist) geht sein Anspruch auf seine ver– sor g ungsberechtigte Witwe nur im halben Ausmaß über. Ad b) : Wer mit der Begründung, er habe den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt, den Todfallsbeitrag beansprucht, muß nachweisen, daß es sich um wirkliche Pflege (manuelle Verrichtungen, wie Beschaffung und
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