Steyrer Vademekum 1955

186 Wichtige Gesetze Das Sterbequartal heißt seit 1921 richtig „Todfallsbeitrag" - aber der frühere (im § 65 der Dienstpragmatik verwendete) Ausdruck ist noch allgemein gebräuchlich. Wer hat auf diese Gebühr Anspruch und wem kann sie zu– erkannt werden? Vor allem: es handelt sich um eine erst nach dem 'rode eines öffentlichen Angestellten (Pensio– nisten) erwachsende Gebühr. Infolgedessen müssen beispielsweise Gesuche von Ruheständlern um einen Pensionsvorschuß abgelehnt werden, wenn sie als Sicherstellung auf den Todfallsbeitrag verweisen; denn sie selbst haben doch auf ihn keinen Anspruch! Nur nach öffentlich Angestellten (Pensionisten), nicht aber nach deren Frauen oder Witwen gibt es einen Todfallsbeitrag. Beim Ableben der Ehegattin, ehelicher, legitimierter, Wahl- oder Stiefkinder er– halten öffentlich Angestellte (Pensionisten) als Mitglieder der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten ein „Sterbegeld". Also: entweder Todfallsbeitrag oder Sterbegeld, niemals beides! Wer hat Anspruch? 1. Die Witwe, wenn sie mit dem Verstorbenen in Ehegemeinschaft gelebt hat; Dies ist durch ein „Eheeinigkeitszeugnis" nachzuweisen, das in Orten mit einer Bundespolizeibehörde von dieser, in sonstigen Gemeinden vom Bürgermeister ausgestellt wird. Maßgebend für den Verlust des Anspruches ist das „getrennte" Leben, nicht die etwaige Schei– dung (auch die geschiedene Gattin hat Anspruch, wenn die Wiedervereinigung zur tatsächlichen Ehe– gemeinschaft im Zeitpunkt des Ablebens des Gatten geführt hat) . Wenn aber die Ehegemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheits– rücksichten oder aus wirtschaftlichen Gründen auf– gegeben worden ist, gebührt der Todfallsbeitrag doch. 2. Wenn keine anspruchsberechtigte Witwe hinterblieben ist, erhalten den Todfallsbeitrag die

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