Steyrer Vademekum 1955

Wichtige Gesetze 185 8. wenn Ersatz der Be&"räbniskosten verlangt wird: die auf den Namen des Ansuchenden lautende Begräbnisrechnung und eine Bestätigung des Nachlaßgerichtes über Nichtdeckung aus dem Nachlaß; 9. Bestätigung des Arztes, falls eine Pflege– leistungsentschädigung begründet wird. 10. Hat die Witwe noch in ihrer Versorgung stehende Kinder, so müßte sie auch deren Tauf– scheine vorlegen und angeben, ob sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. 11. Bezieht die Witwe auf Grund ihres Berufes ein Gehalt oder einen Ruhegenuß, so muß sie dem Ansuchen um die Witwenpension eine „Er– klärung" beifügen, die darüber Aufschluß gibt (letzter Gehalts- oder Pensionsabschnitt). Alle Dokumente und Belege sind im Original oder in gerichtlich (notariell) beglaubigten Ab– schriften mit einem kurzen Ansuchen um den Tod– fallsbeitrag und Anweisung der Witwenpension an das Zentralbesoldungsamt in Wien, I., Singerstraße Nr. 17 (eingeschrieben), zu senden. Nach § 33 des Pensionsgesetzes 1921 ist der Todfallsbeitrag so rasch als möglich, längstens binnen vier Wochen, anzuweisen und auszuzahlen. War der Verstorbene Mitglied einer Gewerk– schaft, so wird der Witwe nach Vorlage des Mit– glieosbuches und des Totenscheines eine Hinter– bliebenenunterstützung von S 450.- ·ausbezahlt. War der Verstorbene Mitglied des Unter– stützungsvereines der Beamten und Angestellten des Bundespolizeikommissariates Steyr und deren Wit– wen und Waisen, so erhält die Witwe n a ch Vorlage des Mitgliedsbuches und des Totenscheines ein vom Vereine festgesetztes Sterbegeld (derzeit S 600.- ). Außen.Jem hat die Witwe alle Schadensver– sicherungen (Feuer-, Einbruchs-, Unfall- oder L ebensversicherungen usw.), das Mietrecht, das Scheckkonto bei der Postsparkasse u. dgl. auf ihren Namen umschreiben zu lassen.

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