Steyrer Vademekum 1955

Wichtige Gesetze 183 bestehen und in Anwesenheit von mindestens zwei vom Beleidigten verschiedenen Pensonen oder durch ein Schriftstück, dn.s der Oeffent– lichkeit zugänglich gemacht wird, begangen werden, sind Privatanklagedelikte und werden vom Bezirksgerichte geahndet. 2. Die Ehrenkränkung, das ist eine nicht öffent– liche Beleidigung m Wort und Schrift, bildet den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung und wird von der Verwaltungsbehörde, in Orten mit Bundespolizeibehörden von diesen bestraft. Nach dem VStG. gilt die Ehrenkränkung nach Ablauf von 42 Tagen (subjektive Ver– jährungsfrist) bezw. 3 Monaten (objektive Ver– jährungsfrist) als verjährt. ·1n 30 Jaluen verjäh1·en: 1. Der Nichtgebrauch eines Servitutes (Dienst– barkeit), dabei handelt es sich stets um eine Duldung oder Unterlassung, niemals aber um eine positive Leistung; 2. alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Still– schweigen. Wird das verjährte Recht vermöge des ge– setzlichen Besitzers zugleich auf jemand an– deren übertragen, so heißt es ein ersessenes Recht und die Erwerbungsart Ersitzung. · Bei Fiskus, Staatsgütern, Kirchen, Gemein– den und anderen erlaubten Körperschaften be– trägt die Verjährungsfrist 40 Jahre. Die Gewahrleistung ( eine Art Haftung) er- lischt, wenn sie bei unbeweglichen Sachen nicht binnen . bei beweglichen Sacheri nicht binnen bei Viehmängel nicht binnen gerichtlich geltend gemacht wird. 3 Jahren, 6 Monaten, 6 Wochen

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