Steyrer Vademekum 1955

182 Wichtige Gesetze Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. In 1 Jahr verjähren (im allgemeinen): 1. Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag; 2. Ersatzklagen gegen den Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer; 3. Ansprüche des Wechselinhabers gegen Indos– santen und Aussteller; 4. Rückforderungsansprüche des Mieters, soweit sie sich auf Leistungen aus Vereinbarungen nach § 17 Mietengesetz ~eziehen. In 2 Jahren verjährt: Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (Feuer, Unfall). In 5 Jahren verjäh1·t: Der Anspruch aus dem Lebensversicherungs– vertrag. In 3 Monaten Yerjähreu: Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigter Ver– urteilung, Untersuchungshaft. In 4:? Tagen verjährt: 1. Das KlagerechL über Ehrenbeleidigungen von der Zeit an, zu welcher die Beleidigung und die Person des Beleidigers dem Beleidigten be– kannt wmde (subjektive Verjährungsfrist). Sind jedoch seit dem Zeitpunkt der Belei– digung mehr als sechs Monate verstrichen, kann _eine Ehr~nbeleidigungsklage nicht mehr erhoben werden (objektive Verjährungsfrist). Ehrenbeleidigungen, die in der Regel in Beschimpfungen durch Worte oder Gebärden

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