Steyrer Vademekum 1955

Wichtige Gesetze 181 durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen; 4. für Miet- und Pachtzinse; 5. der Dienstnehmer wegen des Entgeltes und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten; 6. der Arzte, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen, · Privatlehrer, Rechtsanwälte., Notare, Patent– anwälte und aller anderen zur Besorgung ge– wisser Angelegenheiten öffentlich besteilten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen; 7. für Anspruch auf Entbindungskosten, Unter– halt für die ersten sechs Wochen nach der Ent– bindung, wenn weitere Auslagen notwendig, auch diese (auch bei Fehlgeburt) seitens der außerehelichen Mutter; 8. das Eigentumsrecht des Finders bei beweg– lichen Sachen; 9 von rückständigen jährlichen Leistungen, Zin– sen (nicht Sparkasse), Renten, Unterhaltsbei– trägen und Ausgedingsleistungen; 10. auf Genugtuung bei Beleidigungen in Tätlich– keiten im Klagerecht; 11. auf Schadenersatz; jede Entschädigungsklage verjährt von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Ist dem Beschä– digten der Schaden oder die Person des Be– schädigers nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht erst nach 30 Ja;hren. Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen oder den Beschenk– ten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen; einen entgeltlichen Vertrag wegen der Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen

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