Steyrer Vademekum 1955

180 Wichtige Gesetze daß der Nachlaß in die rechten Hände kommt und die vorgeschriebenen Verlassenschaftsgebühren ent– richtet werden. Die gerichtliche Mitwirkung besteht darin, daß das Gericht selbst oder durch einen Notar als Gerichtskommissär die Einantwortung des Nachlasses, d. i. die tJbergabe ir, den rechtlichen Besitz vornimmt. In der Erberklärung, deren Abgabe zwingend ifit, muß ausdrücklich erklärt werden, ob der Erbe die Erbschaft bedingt, das heißt mit Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, oder unbedingt antritt. ' Die unbedingte Erberklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern und allen Vermächt– nisnehmern für ihre Fol'derungen haftet, wenngleich der N achlaß des Verstorbenen hiezu nicht ausre-icht. Wird die Erbschaft bedingt, das heißt mit Vor– behalt der Rechtswohltat des Inventariums ange– h eten, so ist vom Gerichte ein Inventar auf Kosten der Masse zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisneihmern nur inso– weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehen– clen Forderungen hinreicht.. Die wichtigst.en Verjährungsfrist.en nach dem a. b. G. B. gemäß §§ 167, 1335, 1339, 1403, 1432, 1451, 1479, 1480, 1486, 1487, 1489 und 1490. In 3 Jahren siml verjährt die Forclerungen: 1. Für Lieferung von Sachen und Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem ge– werblichen, kaufmännischen ocler sonstigen gesetzlichen Betrieb; 2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; 3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht

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