Steyrer Vademekum 1955

Wichtige Gesetze 179 Kosten und Gebühren zu Lasten meines Nach– lasses übergeben werden. Steyr, am 6. Mai 1953. Hilda Resch, Professoi·switwe, Steyr, Grünmarkt 13. Beispiel für einen Schenkungsve1 trag für den Todesfall: Schenkungsm·kunde kraft welcher ich meiner Schwester Ursula Ritter, geb. Bachl, Linz, Langgasse 47 wohnhaft, den in der Gemeinde St. Ulrich gelegenen Grund, Par– zelle Nr. 124, im Ausmaße von 0·575 Hektac = 1 Joch, dergestalt schenke, daß sie ihn nach meinem Tode sofort als ihr Eigentum übernehme und zur Erwirkung dieses Eigentumsrechtes,. das aber erst nach meinem Tode in Kraft tritt, diese Schenkungsurkunde sofort grundbücherllch ein– verleiben lassen kann. Steyr, am 27. April 1953. Josef Klinger, Ludwig Bachl als Schenker. Georg Rauscher, als Zeugen. Albert Koch Verträge zwischen Eheg·atten. Erbverträge, Ehepakten, Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, Kauf, Tausch, Dar– lehens- und Schenkungsverträge unter Ehegatten erlangen nur durch Aufnahme eines Gerichts- oder Notariatsaktes Gültigkeit. Bcsitznehmung der Erbschaft. Niemand darf eme Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. In der sogenannten Verlassen– schaftsabhandlung hat das Gericht dafür zu so:rgen,

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