Steyrer Vademekum 1955

178 Wichtige Gesetze 3. Mit Ausnahme der Einrichtung in der von mir und meiner Frau benützten Wohnung und allen vorhandenen Kleidern, Wäsche u. dgl., meiner Schmuckstücke, soll mein ganzer übriger Nachlaß, welcher Art er immer sei, meinem Sohn Ludwig Stieber zufallen." Wir bestätigen durch unsere beigesetzten Unterschriften, daß die niedergeschriebenen An– ordnungen vollkommen mit dem mündlich kund– gegebenen letzten Willen des Herrn Josef Stieber übereinstimmen und daß wir nichts dazugetan, nichts geändert oder verschwiegen haben und wir jederzeit bereit sind, die Richtigkeit dieser Auf– zeichnungen mit unserem Eide zu bekräftigen. Steyr, am 18. Mai 1953. Die Testamentszeugen: Erwin Moser. August Müller. Josef Leitner. l{odizill. Letztwillige Verfügungen, welche nicht über den ganzen Nachlaß verfügen, sondern nur Einzel– bestimmungen über einzelne Teile desselben be– treffen, werden Kodizille genannt. Sie können mit oder vor dem Testament errichtet werden, kommen aber meistens als Nachträge oder Ergänzungen von solchen vor. Beispiel eines Kodizills: Kodizill. In dankbarer Anerkennung für die treue Pflege und aufopfernden Dienste während meiner langjährigen Krankheit bestimme ich bei voll– kommen ungestörter Geisteskraft, daß im Falle meines Ablebens der Frau Rosina Engl, Steyr, Fischergasse 10 wohnhaft, meine goldene Arm– banduhr, Brosche und Ohrgehange als Vermächt– nis von mir unter gleichzeitiger Begleichung aller

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