Steyrer Vademekum 1955

176 Wichtige Gesetze 8. Eine Ausnahme bilden die sogenannten pri– vilegierten oder Nottestamente, welche Militärper– sonen während eines Krieges, während einer Seereise oder einer herrschenden Epidemie, Unglück bei Berg– wanderungen u. dgl. errichtet werden. In diesen Fällen können auch Personen mit bereits vollen– detem 14. Lebensjahr als gültige Testamentszeugen fungieren und es sind deren überhaupt nur zwei, die nicht gleichzeitig anwesend sein müssen, nötig. Die Nottestamente verlieren jedoch ihre Gültigkeit, wenn sechs Monate nach Anfhören der sie be– g,ündenden Umstände der Tod des Testators nicht eingetreten ist. Beispiel eines eigenhändig geschriebenen Te~ stamentes: Testament. Für den Fall meines Ablebens verfüge ich bei voller geistiger Gesundheit, frei von Irrtum, Zwang und Betrug, über mein Vermögen wie folgt: l. Zu meinen Universaierben setze ich meine zwei ehelichen Kinder Josef Pichler, Steyr, Bahn– hofstraße 57 wohnhaft, und Hermine, verehelichte Lehner, Steyr, Stadtplatz 10 wohnhaft, ein und bestimme, daß ihnen mein ganzes bewegliches und unbewegliches Vermögen zu gleichen Teilen zufallen soll. 2. Meine Universalerben sind verpflichtet, daß sie meiner Frau Maria meine Wohnung samt Zugehör und Einrichtung auf Lebensdauer kosten- los überlassen. · 3. Meiner langjährigen treuen Hausgehilfin Anna Steiner fällt nach meinem Tode ein Legat von 1000.- S zu. 4. Die in meinem Schreibtisch befindliche Schuldverschreibung meines alten Freundes Robert Recher, Steyr, Enge Gasse 31 wohnhaft, über 680.-- S erkläre ich als beglichen und sie soll nicht mehr geltend gemacht werden.

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