Steyrer Vademekum 1955

Wichtige Gesetze 175 18 Jahren, Geisteskranl{e, Blinde, Taube, Stumme und jene, die die Sprache, in der das Testament er– richtet wird, nicht verstehen. Außerdem sind Kin– der, Eltern, Geschwister, im I. Grad Verschwägerte, d. s. Schwiegereltern und Schwiegerkinder, sowie besoldete Hausgenossen aus Befangenheitsgründen von der Zeugenschaft ausgeschlossen. 3. Ein Erblasser, der nicht schreiben k ann, nu.:ß nebst Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten anst&tt der Unterschrift sem Hand– zeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. 4. Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muß er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegen– wart der anderen Zeugen, die den I~alt einge– sehen haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, daß derselbe seinem Willen gemäß sei. Der Schreiber des Testamentes kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung des Aufsatzes ausge– schlossen. 5. Mündliche und außergerichtliche Testamente haben Gültigkeit, wenn sie vor drei gleichzeitig an– wesenden fähigen Zeugen errichtet werden, welche bestätigen können, daß in der Person des Erblas– sers kein Irrtum unterlaufen ist. Die drei Zengen oder wenigstens zwei müssen die letzte mündliche Anordnung durch eine übereinstimmende eidliche Aussage bestätigen können, ansonsten diese Erklä– rung ungültig witä. 6. Der Erblasser kann auch vor Gericht schrift– lich oder mündlich testieren. I n diesem Falle kann eine weitere Beglaubigung durch Zeugen entfallen. Der Aufsatz ist gerichtlich zu versiegeln und gegen Ausstellung eines Empfangsscheines gerichtlich zu hinterlegen. 7. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen münd– lich errichtet oder schriftlich übergeben worden sind, sind den gerichtlich en gleichzuhalten.

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