Steyrer Vademekum 1955

174 Wichtige Gesetze Die Personen, die der Erblasser letztwillig be– denken muß , sind seine Kinder und in deren Er– mangelung seine Eltern, Enkel, Urenkel und Groß– eltern, falls sich diese nicht erbunwürdig gemacht haben oder erbunfähig sind. Als Pflichtteil gebührt dem Kinde die Hälfte, den Eltern ein Drittel dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Der überlebende Ehegatte hat zwar kein Pflichtteilsrecht, es gebührt ihm aber, solange er nicht zur zwetten Ehe schreitet, der mangelnde Unterhalt, scweit dieser nicht durch seinen gesetz– lichen Erbteil gedeckt ist.. Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehe– gatte hat auch auf Unterhalt aus dem Nachlaß keinen Anspruch. Die wichtigsten Formen gültiger Testamente. Man kann auf verschiedene Weise gültig te– stieren, und zwar: 1. Wer schriftUch testieren will, muß das Te– stament mit eigener Handschrift schreiben und unterschreiben. Die Beiselzung von Ort und Datum ist zwar nicht notwendig, aber zur Vermeidung von Streitigkeiten zu empfehlen. Verfügt der Erblasser nicht über sein ganzes Vermögen, so wird das Te– Htament ungültig und tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 2. Ein Testament, das der Erblasser von einer anderen Person schreiben läßt, muß er eigenhändig unterschreiben. Er muß ferner vor drei fähigen Zeugen, von denen wenigstens zwei gleichzeitig gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären., daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Die Zeugen haben ihre Unterschrift auf die Urkunde selbst (nicht etwa auf einen Briefumschlag) zu setzen. Ausgeschlossen von Zeugenschaft bei der Er– richtung von Testamenten sind Personen unter

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