Steyrer Vademekum 1955

Wichtige Gesetze 173 gebühren dem überlebenden Ehegatten alle zum ehelichen Haushalt gehörigen Sachen, neben Kindern des Erblassers jedoch nur das für seinen Bedarf Nötige. Für Hausrat und sonstige Hinterlassen– schaft bis zu einem Betrag von 10.000 Schilling ist von dem überlebenden Ehegatten ke.ine Erb– schaftssteuer zu entrichten. Ein aus seinem Ver– schulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetz– liches Erbrecht. Gesetzliches Erbrecht unehelicher Kinder, In Rücksicht auf die Mutter und deren Bluts– vPrwandten haben außereheliche Kinder bei der ge– setzlichen Erbfolge in das frei vererbliche Ver– mögen gleiche Rechte mit den ehelichen. Zum Nachlaß des Vaters und den väterlichen Verwand– ten gebührt dem außereheiichen Kinde keine ge– setzliche Erbfolge. Gesetzliches Erbrecht der Adoptivkinder. Wahl-(Adoptiv-) kinder haben bei der gesetz– lichen Erbfolge hinsichtlich des frei vererblichen Vermögens ihrer Adoptiveltern das gleiche Recht wie die ehelichen Kinder, ohne das gesetzliche Erb– rc,cht in dem Vermögen ihrer natürlichen Eltern zu verlieren. Das Pflichtteilsrecht. Im allgemeinen kann cier Erblasser über seinen Nachlaß letztwillig verfügen wie er will, doch ist diese Testierfreiheit dahin eingeschränkt, indem das Gesetz vorschreibt, daß gewisse, dem Erblasser nahestehende Personen in seinem Testament nicht grundlos übergangen werden dürfen. Der Erblasser wiro vom Gesetz verpflichtet, diesen Personen einen bestimmten Teil seines Vermögens, sei es in Form der Erbeinsetzung oder m Gestalt eines Vermächt– nisses, zu hinterlassen. Die.3e Personen müssen da– her wenigstens teilweise letztwillig bedacht sein, sie heißen daher Noterben oder Pflichtteilsberech– tigte.

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