Steyrer Vademekum 1955

172 Wichtige Gesetze Gesetzliche Erbfolge. Die geselzliche Erbfolge tritt ein: 1. Wenn der Erblasser kein oder kein gültiges Testament hinterlassen hat; 2. wenn er in seinem Testamente nicht über das ganze Vermögen verfügt hat; 3. wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen. Das Gesetz bezeichnet vier Linien zur gesetz– lichen Erbfolge berufene, erbfähige Blutsverwand– tengruppen, und zwar: 1. Linie: Die Kinder mit allen ihren ehelichen Nachkommen erben von den Eltern; 2 Linie: die Eltern mit allen ihren ehelichen Nach– lrnmmen erben von den Kindern; in diese Linie gehören demnach außer den Eltern des Erblassers auch die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers; 3. Linie: die Großeltern mit allen ihren ehelichen Nachkommen erben von den Eltern; auch Onkel, Tanten und Geschwisterkinder ge– hören in diese Linie; 4 Linie: die Urgroßeltern erben von den Groß– eltern. Das g·esetzliche Erbrecht des Ehegatten. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkom– men zu einem Viertel des Nachlasses, neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern zur Hälfte des Nachlasses gesetz– licher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält über– dies der Ehegatte von der anderen Hälfte der Erb– schaft den Teil, der den Nachkommen verstorbener Großeltern zufallen würde. Sind keine gesetzlichen Erben der ersten, zweiten oder dritten Linie (d. s. Kinder, Eltern und Großeltern) mit ihren Nachkommen vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlaß. Außer dem Erbteile

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