Steyrer Vademekum 1955

10. Teil. Wissenswertes aus dem Erbrecht nach dem a. b. G. B. Das Testament, 171 ein einseitig verbindliches, letztwilliges Rechts– geschäft der Erbeinsetzung auf den Todesfall. Man untel'scheidet schriftliche, mündliche, ge– richtliche, notarielle, mit oder ohne Zeugen errich– tete Testamente, zu äeren Gültigkeit innere und äußere Formerfordernisse notwendig sind. Vor allem muß der Erblasser testierfähig sein, das heißt er muß geistig gesund und ein Mindest– alter von 18 Jahren haben. Außerdem muß der Wille des Erblassers bestimmt. mit Uberlegung und Ernst, frei von Zwang, Irrtum und Betrug erklärt werden. Personen unter 18 Jahren, Geisteskranke, voll ouer beschränkt Entmündigte können 1n der Reg-el nicht in eigener Person, sondern nur vor Ge– r icht oder durch Notariatsakl gültig testieren. Eine wegen Verschwendung vom Gericht2 voll entmün– a;gte Person kann nur Über die Hälfte ihres Ver– mögens durch letzten Willen verfügen, die andere Hälfte fällt den gesetzlichen Erben zu. Dasselbe gilt auch für Personen, die wegen gewohnheits– mäßigen Mißbrauches von Alkohol oder Nerven– giften beschränkt entmündigt sind. .Ordenspersonen, die das feierliche Gelübde der Armut abgelegt haben, sind in der Regel weder testier- noch erb– fähig.

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