Steyrer Vademekum 1955

150 Tier- und Pflanzenschutz Erlegen von Vögeln mit Schießgewehr ist außerdem die Zustimmung des Jagdberechtigten erforderlich.. Als verbotene Fangarten und Fangmittel werden ei klärt: a) der Gebrauch geblendeter Lockvögel; b) das Fangen mittels der Deck- und Stecknetze an niederen Hecken und Gebüschen; c) Verwendung von Leimspindeln.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2